Appeal Regarding Crediting Pre-Trial Detention Against Remaining Conditional Sentence Following Supervision Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, conditionally released with 151 days remaining on their sentence, violated supervisory instructions, leading to their detention in security custody and subsequent recommittal to prison by a lower court. While simultaneously detained in pre-trial detention for a new criminal accusation, the individual sought immediate release, arguing the time served in both forms of custody exceeded the remaining sentence. The court ruled that, according to established precedent, time spent in pre-trial detention for a parallel case is generally not credited against the remainder of a prior sentence under Article 51 of the Criminal Code, nor does Article 89(5) of the Criminal Code mandate crediting pre-trial detention for a new offense against a prior sentence when the breach of release conditions involves violating instructions (Article 89(3)), as opposed to committing a new crime during the probation period (Article 89(1)). Consequently, the individual was deemed correctly held for the sentence remainder, though a minor adjustment was made to credit one additional day of security custody, resulting in a one-day earlier release and partial acceptance of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichHaftentlassung | Nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bei einem Strafrest von 151 Tagen verstiess der Beschwerdeführer gegen Weisungen, weshalb er auf Antrag des JuWe zunächst in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gesetzt und später vom Bezirksgericht in den Strafvollzug zurückversetzt wurde (Sachverhalt E. I.A.D). Da er daneben unter anderem einer Nötigung verdächtigt wird, wurde er kurz nach Antritt der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft unter Sistierung derselben in Untersuchungshaft gesetzt (Sachverhalt E. I.E–F). Nach über 10 Monaten wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und in den Vollzug des Strafrests aus dem ursprünglichen Sachurteil überführt (Sachverhalt E. I.G–H). Der Beschwerdeführer ersucht nun um sofortige Haftentlassung, da er die 151 Tage Restfreiheitsstrafe mit der abgesessenen Sicherheits- und Untersuchungshaft längst verbüsst habe (Sachverhalt E. II.A; E. 2.2). Dass die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren an den Strafrest anzurechnen wäre, lässt sich indes gemäss Bundesgericht aus Art. 51 StGB nicht herleiten (E. 3.3–4). Die Auslegung von Art. 89 Abs. 5 StGB ergibt sodann, dass eine Anrechnung der im Zusammenhang mit einer neuen Straftat erstandenen Untersuchungshaft an den Strafrest im Hauptanwendungsfall einer Nichtbewährung in Form einer Delinquenz während laufender Probezeit im Sinn von Art. 89 Abs. 1 StGB mit dem Sachurteil zu erfolgen hat, nicht jedoch im vorliegenden Anwendungsfall einer Nichtbewährung in Form von Missachtung von Weisungen während der Probezeit im Sinn von Art. 89 Abs. 3 StGB (E. 3.5–8). Der Beschwerdeführer befindet sich demnach zu Recht weiterhin im Vollzug des Strafrests. Indessen sind an die 151 Tage richtigerweise nicht 3, sondern 4 Tage vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anzurechnen (E.3.1). Dies führt zur einen Tag früheren Haftentlassung und diese marginale Korrektur zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde (E. 3.11).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied regarding the calculation of the remaining sentence, specifically concerning the rules for crediting pre-trial detention.
This provision was cited in relation to the inability to credit detention from parallel proceedings to the remaining sentence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00398
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Haftentlassung · Nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bei einem Strafrest von 151 Tagen verstiess der Beschwerdeführer gegen Weisungen, weshalb er auf Antrag des JuWe zunächst in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gesetzt und später vom Bezirksgericht in den Strafvollzug zurückversetzt wurde (Sachverhalt E. I.A.D).
Da er daneben unter anderem einer Nötigung verdächtigt wird, wurde er kurz nach Antritt der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft unter Sistierung derselben in Untersuchungshaft gesetzt (Sachverhalt E. I.E–F). Nach über 10 Monaten wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und in den Vollzug des Strafrests aus dem ursprünglichen Sachurteil überführt (Sachverhalt E. I.G–H). Der Beschwerdeführer ersucht nun um sofortige Haftentlassung, da er die 151 Tage Restfreiheitsstrafe mit der abgesessenen Sicherheits- und Untersuchungshaft längst verbüsst habe (Sachverhalt E. II.A;
E. 2.2). Dass die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren an den Strafrest anzurechnen wäre, lässt sich indes gemäss Bundesgericht aus Art. 51 StGB nicht herleiten (E. 3.3–4). Die Auslegung von Art. 89 Abs. 5 StGB ergibt sodann, dass eine Anrechnung der im Zusammenhang mit einer neuen Straftat erstandenen Untersuchungshaft an den Strafrest im Hauptanwendungsfall einer Nichtbewährung in Form einer Delinquenz während laufender Probezeit im Sinn von Art. 89 Abs. 1 StGB mit dem Sachurteil zu erfolgen hat, nicht jedoch im vorliegenden Anwendungsfall einer Nichtbewährung in Form von Missachtung von Weisungen während der Probezeit im Sinn von Art. 89 Abs. 3 StGB (E. 3.5–8).
Der Beschwerdeführer befindet sich demnach zu Recht weiterhin im Vollzug des Strafrests. Indessen sind an die 151 Tage richtigerweise nicht 3, sondern 4 Tage vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anzurechnen (E.3.1). Dies führt zur einen Tag früheren Haftentlassung und diese marginale Korrektur zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde (E. 3.11). · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANRECHNUNG AUSLEGUNG HAFTANRECHNUNG HAFTENTLASSUNG HAFTENTLASSUNGSGESUCH PARALLELES STRAFVERFAHREN PROBEZEIT RÜCKVERSETZUNG SICHERHEITSHAFT STRAFREST ÜBERHAFT UNTERSUCHUNGSHAFT VOLLZUGSBEFEHL · Rechtsnormen:
· Art. 51 StGB Art. 89 StGB Art. 89 Abs. III StGB Art. 89 Abs. V StGB Art. 89 Abs. i StGB Art. 95 Abs. III StGB Art. 95 Abs. V StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2