Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00390 • VG ZH VB.2024.00390 KI-generiert

Applicant's Marital Intent Extinguished by Parallel Relationship

Geschäftsnummer VB.2024.00390
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a residence permit extension because the applicant's marital intent had ceased. The applicant maintained a long-term relationship with another person, involving extensive "sexting," which demonstrated more than a casual affair and indicated a parallel relationship. The court found that the applicant's continued cohabitation with his spouse was contingent on ending this affair, a condition that was not met, thus extinguishing his marital intent within the critical three-year period. Consequently, the applicant's claim for a post-marital residence permit was deemed invalid, and no exceptional hardship was found to justify a different outcome.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. [Der Beschwerdeführer unterhielt während der Ehe eine parallel geführte Liebesbeziehung zu einer anderen Frau] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (E. 2.1). Für einen nachehelichen Bewilligungsanspruch ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist die in ehelicher Gemeinschaft verrbachte Zeit in der Schweiz massgeblich (E. 2.2). Der Ehewille kann trotz des (weiteren) Zusammenlebens der Ehegatten erloschen sein (E. 2.3). Für die Beurteilung einer Scheinehe oder Parallelbeziehung ist auf Indizien abzustellen. Für die Annahme einer Parallelbeziehung ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung ist nicht ausreichend (E. 2.4). Weisen Indizien auf eine Scheinehe bzw. Parallelbeziehung hin, hat der Gegenbeweis durch den Ausländer zu erfolgen (E. 2.5). Die über längere Zeit andauernde Beziehung zu einer Onlinebekannschaft erfüllt die Eigenschaft einer parallel geführten Beziehung. Die Beziehung beschränkte sich nicht nur auf einen Seitensprung, da sie in Form von "Sexting" über längere Zeit hinweg gepflegt wurde (E. 3.4.2). Die Weiterführung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau erfolgte in der implizierten Bedingung, dass die Affäre beendet wird, was jedoch nicht geschah. Damit ist der Ehewille des Beschwerdeführers innerhalb der Dreijahresfrist als erloschen zu betrachten. Verdacht, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten wurde (E. 3.4.3). Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch wäre auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau einer Dreiecksbeziehung zugestimmt hätte (E. 3.4.4). Ein Härtefall liegt nicht vor und der Vollzug ist zumutbar (E. 3.7). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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ehelicher Härtefall Aufenthaltsbewilligungen Gültigkeit der Ehe gelebte Ehe Auflösung des Güterstandes Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

Basis for denying the extension of the residence permit because the marital intent of at least one spouse had expired.

Art. 42 Abs. I AIG

Used to determine that the time spent in marital community in Switzerland is decisive for calculating the three-year period for a post-marital permit.

Art. 90 AIG

Cited as a basis for the cost and compensation regulation and the legal remedies instruction.

§ 7 Abs. II VRG

Cited as a basis for the cost and compensation regulation and the legal remedies instruction.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00390

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00390 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.10.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. [Der Beschwerdeführer unterhielt während der Ehe eine parallel geführte Liebesbeziehung zu einer anderen Frau] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (E. 2.1). Für einen nachehelichen Bewilligungsanspruch ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist die in ehelicher Gemeinschaft verrbachte Zeit in der Schweiz massgeblich (E. 2.2). Der Ehewille kann trotz des (weiteren) Zusammenlebens der Ehegatten erloschen sein (E. 2.3). Für die Beurteilung einer Scheinehe oder Parallelbeziehung ist auf Indizien abzustellen. Für die Annahme einer Parallelbeziehung ist deren Qualität entscheidend.

Ein einzelner Seitensprung ist nicht ausreichend (E. 2.4). Weisen Indizien auf eine Scheinehe bzw. Parallelbeziehung hin, hat der Gegenbeweis durch den Ausländer zu erfolgen (E. 2.5). Die über längere Zeit andauernde Beziehung zu einer Onlinebekannschaft erfüllt die Eigenschaft einer parallel geführten Beziehung. Die Beziehung beschränkte sich nicht nur auf einen Seitensprung, da sie in Form von "Sexting" über längere Zeit hinweg gepflegt wurde (E. 3.4.2). Die Weiterführung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau erfolgte in der implizierten Bedingung, dass die Affäre beendet wird, was jedoch nicht geschah.

Damit ist der Ehewille des Beschwerdeführers innerhalb der Dreijahresfrist als erloschen zu betrachten. Verdacht, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten wurde (E. 3.4.3). Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch wäre auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau einer Dreiecksbeziehung zugestimmt hätte (E. 3.4.4). Ein Härtefall liegt nicht vor und der Vollzug ist zumutbar (E. 3.7). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· DREIJAHRESFRIST EHEWILLE INDIZIEN INDIZIENBEWEIS PARALLELBEZIEHUNG SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 90 AIG § 7 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3