Residence Permit Extension Denial Based on Insufficient Cohabitation Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning the extension of a residence permit based on a subsequent marital stay, reasoning that the required three-year cohabitation period for establishing such a right is not met when time spent abroad or multiple, shorter subsequent marriages with the same partner, even if the first marriage was never formally dissolved but the permit lapsed, is included. Furthermore, the court found no basis for a protected relationship under convention law or for a subsequent or general hardship case, as the appellant's integration did not exceed usual expectations, there was insufficient evidence of spousal oppression, and the alleged breach of the spouse's duty to cooperate was not sufficiently linked to the marital basis for the residence.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts aufgrund der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft: Bei der Berechnung der Dreijahresfrist zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts ist die im Ausland verbrachte Zeit grundsätzlich nicht anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben. Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden, jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt vor dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner erteilt wurde (E. 2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls aufgrund der nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration und mangels relevanter ehelicher Oppression sowie fehlendem Konnex zwischen der vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung des anderen Ehegatten und dem ehebedingten Aufenthalt (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 4), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5) und Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the main ground for dismissing the appeal concerning the requirements for post-marital residence.
This procedural rule governs the regulation of costs in the final order.
This provision concerns the regulation of costs in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00384
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts aufgrund der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft:
Bei der Berechnung der Dreijahresfrist zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts ist die im Ausland verbrachte Zeit grundsätzlich nicht anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben. Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden, jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt vor dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner erteilt wurde (E. 2).
Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls aufgrund der nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration und mangels relevanter ehelicher Oppression sowie fehlendem Konnex zwischen der vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung des anderen Ehegatten und dem ehebedingten Aufenthalt (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 4), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E.
5) und Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLANDAUFENTHALT DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN HÄUSLICHE GEWALT KONNEXITÄT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG MITWIRKUNGSVERWEIGERUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT · Rechtsnormen: · Art. 30I lit. b AIG Art. 43 AIG Art. 50 AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3