Residency Permit Extension Denial Overruled Due to Child's Best Interests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the decision not to extend the residency permit of a foreign national, a Chinese citizen, who has a child with her Swiss ex-husband and has been dependent on social assistance. Although the grounds for revocation under the relevant immigration laws were met due to her failure to meet integration requirements, particularly regarding language skills and economic self-sufficiency following a prior warning, the court found that non-extension would be disproportionate. This is because the mother's departure would necessitate the departure of her 12-year-old daughter, given the lack of contact between the father and the child, and the mother has been employed part-time since late 2021, suggesting that a change away from social assistance dependency is foreseeable.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer chinesischen Staatsangehörigen, die mit ihrem Schweizer Ex-Ehegatten ein Schweizer Kind hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2). Indessen erweist sich die Nichtverlängerung als unverhältnismässig: Die Ausreise der Mutter hätte auch die Ausreise der 12-jährigen Tochter zur Folge, da kein Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter besteht. Die Kindsmutter hat sich zwar seit der im Oktober 2020 durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verwarnung nicht um ihre sprachliche und zu spät um ihre wirtschaftliche Integration bemüht, sie ist aber seit Ende 2021 zumindest in einem tiefen Pensum erwerbstätig, weshalb nicht gesagt werden kann, dass eine Änderung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht absehbar erscheint (E. 3).
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision established the ground (in connection with Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) for the potential withdrawal/non-extension of the residence permit.
This provision, in conjunction with Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG, established the ground for the potential withdrawal/non-extension of the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00375
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00375 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer chinesischen Staatsangehörigen, die mit ihrem Schweizer Ex-Ehegatten ein Schweizer Kind hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2).
Indessen erweist sich die Nichtverlängerung als unverhältnismässig: Die Ausreise der Mutter hätte auch die Ausreise der 12-jährigen Tochter zur Folge, da kein Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter besteht. Die Kindsmutter hat sich zwar seit der im Oktober 2020 durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verwarnung nicht um ihre sprachliche und zu spät um ihre wirtschaftliche Integration bemüht, sie ist aber seit Ende 2021 zumindest in einem tiefen Pensum erwerbstätig, weshalb nicht gesagt werden kann, dass eine Änderung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht absehbar erscheint (E. 3).
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NICHTVERLÄNGERUNG SCHWEIZER KIND SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3