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VB.2024.00374 • VG ZH VB.2024.00374 KI-generiert

Employment Termination Due to Alleged Misconduct and Insults Upheld Upon Review

Geschäftsnummer VB.2024.00374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case concerning an immediate termination of employment allegedly due to deficient conduct and performance, where the employer justified the action, in part, by verbal insults from the employee. The court found that while verbal insults can warrant immediate termination, the specific circumstances, including the employee's understandable agitation, must be considered; however, the court concluded that the alleged misconduct did not reach the threshold for immediate dismissal based on the required standard of full conviction. Furthermore, the court determined that the employee's statements criticizing a manager—alleging unprofessionalism, bias, and abuse of power—did not justify immediate termination in that specific context, nor did the employee's refusal to accept a letter concerning a preceding ordinary termination waive their right to be heard regarding the subsequent immediate termination, leading to the dismissal of the employer's justification for immediate dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

fristlose Kündigung | [Fristlose Kündigung infolge mangelhaften Verhaltens und mangelhafter Leistung.] Verbalinjurien können (selbst ohne vorherige Verwarnung) zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, wobei aber die Umstände des Einzelfalls, etwa eine verständliche Erregung der arbeitnehmenden Person, zu berücksichtigen sind (E. 2.2). Dass das Fehlverhalten des Beschwerdegegners (Arbeitnehmer) ein Ausmass angenommen hätte, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, ist vorliegend nicht mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung erstellt (E. 4.2). Selbst andernfalls könnten seine Äusserungen, die Personalleiterin der Beschwerdeführerin sei unprofessionell, emotional und ausländerfeindlich, führe eine Fehde gegen ihn und missbrauche ihre Macht, in der konkreten Situation eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen (E. 4.3). Keine Verletzung der Treuepflicht des Beschwerdegegners durch seine Verweigerung der Entgegennahme des das rechtliche Gehör zur ordentlichen Kündigung betreffenden Schreibens; insofern keine Rechtfertigung des Verzichts der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der nachfolgenden fristlosen Kündigung (E. 5.2). Kein (konkludenter) Verzicht des Beschwerdegegners auf die Gehörsgewährung in Bezug auf die spätere fristlose Kündigung durch Räumung des Arbeitsplatzes nach der zuvor erfolgten ordentlichen Kündigung (E. 5.3). Abweisung

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beleidigung Machtmissbrauch Verweisungsbruch Belästigung am Arbeitsplatz Berufsfehltreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision concerning the right to be heard was cited in the context of dismissing the appeal regarding the validity of the termination.

§ 22 Abs. 4 PG

This provision related to the grounds for termination was cited in the context of dismissing the appeal.

§ 7 Abs. 1 VRG

This procedural rule was cited in the context of the court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00374

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00374 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Kündigung · [Fristlose Kündigung infolge mangelhaften Verhaltens und mangelhafter Leistung.] Verbalinjurien können (selbst ohne vorherige Verwarnung) zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, wobei aber die Umstände des Einzelfalls, etwa eine verständliche Erregung der arbeitnehmenden Person, zu berücksichtigen sind (E. 2.2).

Dass das Fehlverhalten des Beschwerdegegners (Arbeitnehmer) ein Ausmass angenommen hätte, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, ist vorliegend nicht mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung erstellt (E. 4.2). Selbst andernfalls könnten seine Äusserungen, die Personalleiterin der Beschwerdeführerin sei unprofessionell, emotional und ausländerfeindlich, führe eine Fehde gegen ihn und missbrauche ihre Macht, in der konkreten Situation eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen (E. 4.3). Keine Verletzung der Treuepflicht des Beschwerdegegners durch seine Verweigerung der Entgegennahme des das rechtliche Gehör zur ordentlichen Kündigung betreffenden Schreibens; insofern keine Rechtfertigung des Verzichts der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der nachfolgenden fristlosen Kündigung (E. 5.2).

Kein (konkludenter) Verzicht des Beschwerdegegners auf die Gehörsgewährung in Bezug auf die spätere fristlose Kündigung durch Räumung des Arbeitsplatzes nach der zuvor erfolgten ordentlichen Kündigung (E. 5.3). Abweisung · --- · Stichworte: · FRISTLOSE KÜNDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR UNTERSUCHUNGSMAXIME VERBALINJURIE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 22 Abs. 4 PG § 7 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3