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VB.2024.00367 • VG ZH VB.2024.00367 KI-generiert

Claimant v. Authority on Automatic Residence Permit Extension Requirements

Geschäftsnummer VB.2024.00367
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sued for denial of justice, arguing that their five-year EU/EFTA residence permit for employment, set to expire, should have been automatically extended under the Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP), requiring no new application. The court reasoned that while the AFMP mandates an automatic five-year extension for such permits, this extension is subject to a confirmation procedure, allowing authorities to demand renewed proof of eligibility, such as employee status, if doubts exist, and thus, the authority was not obligated to initiate the extension process unilaterally or before the permit's expiration without a formal request from the claimant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) | [Der Beschwerdeführer erhob am 28. April 2024 eine "Klage wegen Rechtsverweigerung / Rechtversäumnis" bei der Vorinstanz, die er damit begründete, dass sein Ausländerausweis am 30. April 2024 ablaufe und ihm bis anhin kein neues Dokument zugestellt worden sei, obschon sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebe, dass Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Erwerbszwecken nach fünf Jahren automatisch verlängert würden.] Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken wird nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Es ist ein Verlängerungsverfahren durchzuführen, dass dazu dient, die individuelle Situation einer bzw. eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts zu bestätigen. Bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der Freizügigkeitsberechtigung (etwa der Arbeitnehmereigenschaft) darf ein erneuter Nachweis verlangt werden (E. 3.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer musste der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher nicht von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und Einreichung eines Verlängerungsgesuchs verlängern, erst recht nicht schon vor Ablauf besagter Bewilligung. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs seitens des Beschwerdeführers ein Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, hält sowohl vor dem Landes- wie auch vor dem Freizügigkeitsrecht stand; der Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich als ungerechtfertigt bzw. als unbegründet (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Erstreckung des Mietverhältnisses Beginn der Verjährung Formerfordernisse Arbeitnehmerstatus Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

The court considered the automatic extension provision of the five-year residence permit under the Agreement on the Free Movement of Persons (FZA) when addressing the claim of denial of justice.

Art. 29 Abs. 1 BV

This provision of the Federal Constitution was cited, although the basis for the rejection of the claim was primarily related to the FZA provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00367

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00367 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.09.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) · [Der Beschwerdeführer erhob am 28. April 2024 eine "Klage wegen Rechtsverweigerung / Rechtversäumnis" bei der Vorinstanz, die er damit begründete, dass sein Ausländerausweis am 30.

April 2024 ablaufe und ihm bis anhin kein neues Dokument zugestellt worden sei, obschon sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebe, dass Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Erwerbszwecken nach fünf Jahren automatisch verlängert würden.] Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken wird nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Es ist ein Verlängerungsverfahren durchzuführen, dass dazu dient, die individuelle Situation einer bzw. eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts zu bestätigen.

Bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der Freizügigkeitsberechtigung (etwa der Arbeitnehmereigenschaft) darf ein erneuter Nachweis verlangt werden (E. 3.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer musste der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher nicht von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und Einreichung eines Verlängerungsgesuchs verlängern, erst recht nicht schon vor Ablauf besagter Bewilligung. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs seitens des Beschwerdeführers ein Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, hält sowohl vor dem Landes- wie auch vor dem Freizügigkeitsrecht stand; der Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich als ungerechtfertigt bzw. als unbegründet (E. 3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) RECHTSVERWEIGERUNG VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG VERLÄNGERUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3