Company Must Repay COVID-19 Aid Due to Dividend Distribution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a company must repay COVID-19 hardship assistance because it violated a condition of the aid, which prohibited dividend distributions. The company had distributed a dividend to its sole shareholder, and although the shareholder later returned the dividend after the government announced its intention to reclaim the funds, the court found that the violation occurred when the dividend was declared, regardless of the actual flow of money. The court upheld the repayment as proportionate, noting that the dividend restriction was clearly stated in the law and the distribution was not an oversight. The court also rejected arguments based on the practices of other cantons, as federal law governing the aid applied.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde | [Der Kanton forderte den der Beschwerdeführerin im März 2021 gewährten Covid-19-Härtefallbeitrag zurück, weil diese im Oktober 2021 eine Dividende an ihren Alleinaktionär ausgeschüttet hatte. Der Aktionär erstattete diese Dividende nach Ankündigung der Rückforderung des Härtefallbeitrags durch den Kanton zurück und die Beschwerdeführerin machte geltend, damit sei ein allfälliges Fehlverhalten geheilt.] Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 sehen für Unternehmen, die Covid-19-Härtefallbeiträge beziehen, ein zeitlich befristetes Dividendenausschüttungsverbot vor. Hierbei handelt es sich um eine Auflage im Sinn von § 12 Staatsbeitragsgesetz, deren Missachtung eine Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags begründen kann (E. 4). Nach klarem Wortlaut des Gesetzes ist diese Auflage schon verletzt, wenn eine Dividende beschlossen wird, weshalb es nicht auf den tatsächlichen Fluss der Finanzmittel ankommt (E. 5.2). Die Rückforderung ist verhältnismässig: Die Auflage des Dividendenausschüttungsverbots ergibt sich direkt aus dem Gesetz und war leicht erkennbar. Bei der Ausschüttung der Dividende durch die Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um ein Versehen (E. 5.3). Aus der Praxis anderer Kantone, allenfalls auf eine Rückforderung von Härtefallbeiträgen zu verzichten, wenn eine in Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots gewährte Dividende an die Gesellschaft zurückerstattet wird, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten, da das Covid-19-Gesetz und die HFMV 20 als subsidiäres kantonales Recht angewendet werden (E. 5.5). Abweisung.
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KI-generiertThis provision establishes a temporary prohibition on dividend distributions for companies receiving Covid-19 hardship grants, which was violated.
This provision specifies the prohibition on dividend distributions as a condition for receiving Covid-19 hardship grants, which was violated.
This provision allows for the recovery of state grants if a condition is not met, which justifies the recovery of the hardship grant.
This provision is cited in relation to the recovery of state grants, suggesting it was used in the assessment of the recovery process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00361
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00361 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.04.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm;
2. Zuteilungsrunde · [Der Kanton forderte den der Beschwerdeführerin im März 2021 gewährten Covid-19-Härtefallbeitrag zurück, weil diese im Oktober 2021 eine Dividende an ihren Alleinaktionär ausgeschüttet hatte. Der Aktionär erstattete diese Dividende nach Ankündigung der Rückforderung des Härtefallbeitrags durch den Kanton zurück und die Beschwerdeführerin machte geltend, damit sei ein allfälliges Fehlverhalten geheilt.] Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 sehen für Unternehmen, die Covid-19-Härtefallbeiträge beziehen, ein zeitlich befristetes Dividendenausschüttungsverbot vor.
Hierbei handelt es sich um eine Auflage im Sinn von § 12 Staatsbeitragsgesetz, deren Missachtung eine Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags begründen kann (E. 4). Nach klarem Wortlaut des Gesetzes ist diese Auflage schon verletzt, wenn eine Dividende beschlossen wird, weshalb es nicht auf den tatsächlichen Fluss der Finanzmittel ankommt (E. 5.2). Die Rückforderung ist verhältnismässig: Die Auflage des Dividendenausschüttungsverbots ergibt sich direkt aus dem Gesetz und war leicht erkennbar. Bei der Ausschüttung der Dividende durch die Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um ein Versehen (E. 5.3).
Aus der Praxis anderer Kantone, allenfalls auf eine Rückforderung von Härtefallbeiträgen zu verzichten, wenn eine in Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots gewährte Dividende an die Gesellschaft zurückerstattet wird, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten, da das Covid-19-Gesetz und die HFMV 20 als subsidiäres kantonales Recht angewendet werden (E. 5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE RÜCKFORDERUNG STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz Art. 6 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung § 12 StaatsbeitragsG § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2