Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00357 • VG ZH VB.2024.00357 KI-generiert

Employment Agency Licensing Denial Upheld Due to Responsible Person's Past Business Conduct

Geschäftsnummer VB.2024.00357
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision to deny an application for a private employment agency and personnel leasing license because the proposed responsible person lacked the required good standing, which the court determined was violated not only by personal criminal or civil liability but also by managing a legal entity involved in debt accumulation leading to bankruptcy or employee harm, even if the individual only acted within the scope of the corporate structure. The court reasoned that the assessment of good standing must consider the facts known at the time of the final administrative decision, not just at the time the application was filed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligungsgesuch zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih | [Nichterteilung der Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih.] Der Schluss der Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin für die Leitung des Personalverleihs und der Arbeitsvermittlung vorgesehene verantwortliche Person nicht über einen guten Leumund verfüge und damit eine Bewilligungsvoraussetzung nicht erfüllt sei, ist nicht zu beanstanden. Im Kontext der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs beeinträchtigt eine Person ihren guten Leumund auch dann, wenn sie, wie vorliegend, innerhalb einer juristischen Person einen Betrieb leitet, der Schuldenwirtschaft bis zum Konkurs betreibt oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schädigt. Der gute Ruf kann also auch dann beschädigt sein, wenn für die angehäuften Schulden nur die juristische Person haftet und die fragliche natürliche Person auch zivil- oder strafrechtlich für ihr Verhalten innerhalb des Betriebs nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (E. 2). Massgebend für diese Beurteilung sind nicht alleine die im Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs bekannten Tatsachen, sondern der Sachverhalt im Zeitpunkt des kantonalen Rechtsmittelentscheids (E. 2.3).

Schlagwörter

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juristische Person Leasing persönliche Haftung Verwaltungsberuf Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Beschäftigungsstruktur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 2 lit. c AVG

This article outlines the requirement for a good reputation (Leumund) for obtaining a license, which was the central issue leading to the final decision against granting the license.

Art. 13 Abs. 2 lit. c AVG

This article likely relates to the specific conditions or revocation criteria concerning the personal qualifications for the license, forming the basis for upholding the negative decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00357

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00357 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligungsgesuch zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih · [Nichterteilung der Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih.] Der Schluss der Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin für die Leitung des Personalverleihs und der Arbeitsvermittlung vorgesehene verantwortliche Person nicht über einen guten Leumund verfüge und damit eine Bewilligungsvoraussetzung nicht erfüllt sei, ist nicht zu beanstanden.

Im Kontext der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs beeinträchtigt eine Person ihren guten Leumund auch dann, wenn sie, wie vorliegend, innerhalb einer juristischen Person einen Betrieb leitet, der Schuldenwirtschaft bis zum Konkurs betreibt oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schädigt. Der gute Ruf kann also auch dann beschädigt sein, wenn für die angehäuften Schulden nur die juristische Person haftet und die fragliche natürliche Person auch zivil- oder strafrechtlich für ihr Verhalten innerhalb des Betriebs nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (E. 2).

Massgebend für diese Beurteilung sind nicht alleine die im Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs bekannten Tatsachen, sondern der Sachverhalt im Zeitpunkt des kantonalen Rechtsmittelentscheids (E. 2.3). · --- · Stichworte: · ARBEITSVERMITTLUNG BERUFS- UND GEWERBERECHT BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN LEUMUND PERSONALVERLEIH · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 2 lit. c AVG Art. 13 Abs. 2 lit. c AVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3