Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00356 • VG ZH VB.2024.00356 KI-generiert

Reassessment Denial Upheld Due to Untimely Submission

Geschäftsnummer VB.2024.00356
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority did not proceed with an application for reassessment of social assistance due to tardiness, which the court upheld by reasoning that administrative procedure rules govern deadlines and compliance before municipal administrative authorities, and these rules do not provide for a suspension of deadlines, meaning the applicants' excuse regarding alleged incorrect internet posting of post office closing times was irrelevant as they could have submitted their request timely via a regular mailbox; since timely submission was not objectively impossible, a reinstatement of the deadline was unwarranted, and the request for free legal aid was denied due to the clear lack of prospects for success of their claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Sozialbehörde trat auf das Begehren der Beschwerdeführenden um Neubeurteilung wegen Verspätung nicht ein.] Da die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren auch für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden der Gemeinden gelten, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, richten sich der Fristenlauf und die Fristwahrung des Neubeurteilungsverfahrens nach § 11 VRG (E. 2.1). Dieses kennt keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume (E. 2.3). Letztlich ausschlaggebend für ihre Fristsäumnis war gemäss den Beschwerdeführenden die angeblich im "Internet" falsch deklarierten Öffnungszeiten der Sihlpost. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die vermeintlich vorzeitige Schliessung der Sihlpost hinderte sie jedenfalls nicht daran, ihr Begehren um Neubeurteilung fristgemäss in einen (gewöhnlichen) Briefkasten der Schweizer Post einzuwerfen und so die Rechtsmittelfrist zu wahren, zumal der Versand nicht zwingend eingeschrieben erfolgen muss; eine fristgerechte Rechtsmittelerhebung war den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht objektiv unmöglich, womit auch eine Wiederherstellung der Frist nicht infrage kommt (E. 3.3). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Gesuch an eine Behörde Begründung in der Sache Sozialhilfebehörde Rechtliche Aspekte Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 171 Abs. I GG

This provision (likely governing the substantive issue or general application of law) is cited among the relevant norms, although the dispositive focuses on procedural aspects and costs.

§ 4 VRG

This provision, related to administrative procedure, is cited, although the specific procedural decision seems governed by other sections.

§ 12 Abs. II VRG

This provision appears in the cited legal norms, potentially governing the procedural aspects applied.

E. 4

The refusal of the request for free legal aid is based on this section (E. 4).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00356

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Sozialbehörde trat auf das Begehren der Beschwerdeführenden um Neubeurteilung wegen Verspätung nicht ein.] Da die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren auch für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden der Gemeinden gelten, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, richten sich der Fristenlauf und die Fristwahrung des Neubeurteilungsverfahrens nach § 11 VRG (E. 2.1).

Dieses kennt keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume (E. 2.3). Letztlich ausschlaggebend für ihre Fristsäumnis war gemäss den Beschwerdeführenden die angeblich im "Internet" falsch deklarierten Öffnungszeiten der Sihlpost. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die vermeintlich vorzeitige Schliessung der Sihlpost hinderte sie jedenfalls nicht daran, ihr Begehren um Neubeurteilung fristgemäss in einen (gewöhnlichen) Briefkasten der Schweizer Post einzuwerfen und so die Rechtsmittelfrist zu wahren, zumal der Versand nicht zwingend eingeschrieben erfolgen muss; eine fristgerechte Rechtsmittelerhebung war den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht objektiv unmöglich, womit auch eine Wiederherstellung der Frist nicht infrage kommt (E. 3.3).

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH GERICHTSFERIEN GROBE NACHLÄSSIGKEIT NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSMITTELFRIST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art./§ 171 Abs. I GG § 4 VRG § 12 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4