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VB.2024.00344 • VG ZH VB.2024.00344 KI-generiert

Deportation Detention, Party Compensation, and Right to be Heard Remand

Geschäftsnummer VB.2024.00344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision concerning deportation detention where the lower court deemed detention disproportionate but granted the applicant free legal representation while failing to rule on the applicant's request for party compensation. The court found that by leaving the application for party compensation—which generally takes precedence over state compensation—unaddressed, the lower court violated the right to be heard, necessitating the case's remand for a new decision on the compensation claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L) | Fehlende Behandlung des Antrags auf Parteientschädigung; Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer als derzeit (noch) nicht verhältnismässig. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). Demgegenüber liess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt, mithin hat sie weder die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zur Neubeurteilung – und damit zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Entschädigung für Untersuchungshaft Anspruch auf rechtliches Gehör Haftprüfung Verletzung von Parteirechten Wegweisung im Asylverfahren gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis for the violation of the right to be heard because the lower court left the application for party compensation unexamined.

§ 17 Abs. II lit. a VRG

This procedural rule is cited in the list of legal norms, relevant to the context of the decision, although the dispositive focuses on the case remittal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00344

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L) · Fehlende Behandlung des Antrags auf Parteientschädigung; Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer als derzeit (noch) nicht verhältnismässig.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). Demgegenüber liess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt, mithin hat sie weder die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zur Neubeurteilung – und damit zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5