Deportation Detention, Party Compensation, and Right to be Heard Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a decision concerning deportation detention where the lower court deemed detention disproportionate but granted the applicant free legal representation while failing to rule on the applicant's request for party compensation. The court found that by leaving the application for party compensation—which generally takes precedence over state compensation—unaddressed, the lower court violated the right to be heard, necessitating the case's remand for a new decision on the compensation claim.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L) | Fehlende Behandlung des Antrags auf Parteientschädigung; Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer als derzeit (noch) nicht verhältnismässig. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). Demgegenüber liess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt, mithin hat sie weder die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zur Neubeurteilung – und damit zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the constitutional basis for the violation of the right to be heard because the lower court left the application for party compensation unexamined.
This procedural rule is cited in the list of legal norms, relevant to the context of the decision, although the dispositive focuses on the case remittal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00344
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung) (GI240069-L) · Fehlende Behandlung des Antrags auf Parteientschädigung; Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erachtete die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer als derzeit (noch) nicht verhältnismässig.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hiess sie gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2). Demgegenüber liess sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung unbehandelt, mithin hat sie weder die Verweigerung einer Parteientschädigung im Rahmen der Erwägungen (allenfalls in reduzierter Weise) begründet noch im Dispositiv die Erledigungsart ausgewiesen. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (welche grundsätzlich Vorrang hat gegenüber der staatlichen Entschädigung) ungeprüft liess, beging sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Die Sache ist somit in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zur Neubeurteilung – und damit zur erstmaligen Beurteilung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTLICHES GEHÖR ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5