Temporary Admission Denied Due to Insufficient Integration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman born in 1960, who entered Switzerland in 2006 and has been temporarily admitted since 2007, repeatedly applied for a residence permit, most recently in June 2024. Despite her long stay, the court found her integration insufficient, attributing this not solely to personal circumstances, but also to a lack of sufficient effort in her vocational integration when she was younger and able to work. The court determined that expecting improved language and social integration from her, even at age 64, was reasonable, thus denying her application.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin (geboren 1960) reiste Anfang September 2006 in die Schweiz ein und ist seit Juli 2007 vorläufig aufgenommen. Im Juni 2024 ersuchte sie zum wiederholten Mal um eine Aufenthaltsbewilligung.] Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich intensiver um ihre berufliche Integration zu kümmern, als sie noch jünger und arbeitsfähig war. Eine Verbesserung ihrer sprachlichen und sozialen Integration kann zudem auch heute – mit 64 Jahren – noch von ihr erwartet werden (zum Ganzen E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for considering the applicant's integration status when deciding on a residence permit.
Cited in relation to the right to respect for private and family life, considered in the context of the applicant's integration and situation in Switzerland.
Cited regarding the court's review of discretionary decisions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00342
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00342 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin (geboren 1960) reiste Anfang September 2006 in die Schweiz ein und ist seit Juli 2007 vorläufig aufgenommen. Im Juni 2024 ersuchte sie zum wiederholten Mal um eine Aufenthaltsbewilligung.] Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände zurückführen lassen.
Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich intensiver um ihre berufliche Integration zu kümmern, als sie noch jünger und arbeitsfähig war. Eine Verbesserung ihrer sprachlichen und sozialen Integration kann zudem auch heute – mit 64 Jahren – noch von ihr erwartet werden (zum Ganzen E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTER AUSSICHTSLOSIGKEIT ERMESSEN HÄRTEFALL INTEGRATION INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN PENSIONSALTER PERSÖNLICHE UMSTÄNDE VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 30 Zus. 1 lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 EMRK § 16 VRG Art. 31 Abs. 1 VZAE · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3