Residence Permit Denial Based on Lack of Impeccable Conduct Due to Social Assistance Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking the extension of a residence permit based on reverse family reunification with an 11-year-old child, as the parent seeking the permit failed to meet the requirement of having conducted themselves "impeccably." While the parent and child maintained a close emotional bond and the parent partially fulfilled financial obligations, the court determined that three years of significant social assistance dependency, despite the parent being employable, constituted a failure to behave impeccably, thereby negating the conditions for granting residency under Article 8 ECHR or Article 13 of the Federal Constitution, leading to the conclusion that the termination of the residence measure was proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Umgekehrter Familiennachzug. [Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen umgekehrten Familiennachzug zu ihrer 11-jährigen slowenischen Tochter.] Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seiner-seits "tadellos" verhalten hat (E. 3.2). Unbestritten ist, dass Vater und Tochter eine enge affektive Beziehung zueinander pflegen. In wirtschaftlicher Hinsicht kam der Vater seinen Zahlungsverpflichtungen zu zwei Dritteln nach. Zudem übernahm er noch einen Betreuungsanteil von 14 % gemäss Entscheid der KESB. Ob die geleisteten Unterhaltszahlungen im Verbund mit den erbrachten Naturalleistungen ausreichen, um das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung zu bejahen, kann indes offenbleiben (E. 3.4). Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. In Bezug auf das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit verneint das Bundesgericht ein tadelloses Verhalten, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer über Jahre hinweg nur ungenügend um Arbeit bemüht hat und sich ihren bzw. seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) durch die öffentliche Hand finanzieren lässt. Die Beschwerdeführerin bezog mit ihrer Tochter während dreier Jahre einen erheblichen Betrag an Sozialhilfe. Eine Erwerbstätigkeit wäre der Beschwerdeführerin doch in jedem Fall zumutbar gewesen. In den bald neun Jahren ihrer Anwesenheit wies die Beschwerdeführerin einzig für August 2024 und September 2024 einen Lohn aus. Es ist unergründlich, weshalb die Beschwerdeführerin über so viele Jahre erwerbslos geblieben ist. Bei dieser Sachlage liegt kein tadelloses Verhaltender Beschwerdeführerin vor, weshalb die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht erfüllt sind (E. 3.6). Die aufenthaltsbeendende Massnahme hält einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand (E. 4). Abweisung. Gewährung uP/URB.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found that the requirements for deriving residence based on the right to family life under this article were not met.
The court found that the requirements for deriving residence based on the right to family life under this article were not met.
This provision was cited in the context of the non-fulfillment of the 'impeccable conduct' requirement for granting residence.
This provision was cited in relation to the application for extension of the residence permit, although the core refusal relies on substantive grounds.
The dispositive explicitly orders the granting of pro bono representation (uP/URB).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00341
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00341 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Umgekehrter Familiennachzug. [Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen umgekehrten Familiennachzug zu ihrer 11-jährigen slowenischen Tochter.] Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seiner-seits "tadellos" verhalten hat (E. 3.2).
Unbestritten ist, dass Vater und Tochter eine enge affektive Beziehung zueinander pflegen. In wirtschaftlicher Hinsicht kam der Vater seinen Zahlungsverpflichtungen zu zwei Dritteln nach. Zudem übernahm er noch einen Betreuungsanteil von 14 % gemäss Entscheid der KESB. Ob die geleisteten Unterhaltszahlungen im Verbund mit den erbrachten Naturalleistungen ausreichen, um das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung zu bejahen, kann indes offenbleiben (E. 3.4). Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt.
In Bezug auf das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit verneint das Bundesgericht ein tadelloses Verhalten, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer über Jahre hinweg nur ungenügend um Arbeit bemüht hat und sich ihren bzw. seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) durch die öffentliche Hand finanzieren lässt. Die Beschwerdeführerin bezog mit ihrer Tochter während dreier Jahre einen erheblichen Betrag an Sozialhilfe. Eine Erwerbstätigkeit wäre der Beschwerdeführerin doch in jedem Fall zumutbar gewesen. In den bald neun Jahren ihrer Anwesenheit wies die Beschwerdeführerin einzig für August 2024 und September 2024 einen Lohn aus.
Es ist unergründlich, weshalb die Beschwerdeführerin über so viele Jahre erwerbslos geblieben ist. Bei dieser Sachlage liegt kein tadelloses Verhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht erfüllt sind (E. 3.6). Die aufenthaltsbeendende Massnahme hält einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand (E. 4). Abweisung. Gewährung uP/URB. · --- · Stichworte: · AFFEKTIVE BEZIEHUNG EU-BÜRGER/-IN NATURALLEISTUNG RECHT AUF FAMILIENLEBEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG UNTERHALTSBEITRÄGE WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:
· Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3