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VB.2024.00337 • VG ZH VB.2024.00337 KI-generiert

Mandatory Security Checks for Legal Professionals in Judicial Center

Geschäftsnummer VB.2024.00337
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the legality of mandatory security checks, including magnetometers and X-rays for belongings, imposed on legal professionals entering a specific judicial and police center. The court found that these controls, while infringing upon privacy and economic freedom for professionals appearing in their official capacity, were justified due to the high public interest in preventing weapons and dangerous objects from entering the facility, which is operated by the cantonal police. The court reasoned that such comprehensive security measures are both necessary and reasonable, even for individuals with low perceived threat levels, and that the basis in cantonal police law for inspecting persons and belongings at the entrance was sufficient; furthermore, differential treatment of facility staff who are not subject to the same checks did not violate the principle of equal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingangskontrolle | [Rechtmässigkeit einer Sicherheitskontrolle bei einem im Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ) erscheinenden Rechtsanwalt.] Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses infolge grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung durch umfassende Beurteilung des verfahrenseinleitenden Feststellungsbegehrens im Rekursverfahren (E. 3). Die umstrittenen Kontrollhandlungen (Durchschreiten eines Magnetbogens, Durchleuchten mitgeführter Behältnisse, evtl. oberflächliches Abtasten und Personendurchsuchung mittels Handdetektor) greifen in das Recht auf Achtung der Privatsphäre und - bei in beruflicher Funktion erscheinenden Anwältinnen und Anwälten - in die Wirtschaftsfreiheit ein. Vorliegen eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers durch die - schlussendlich nicht durchgesetzte - Aufforderung zum Ablegen einer medizinischen Knieorthese offengelassen. Kein Eingriff in die Bewegungsfreiheit (E. 4.2). Die Kantonspolizei ist als Betreiberin des PJZ und des darin befindlichen Polizeigefängnisses für die Durchführung der erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsdienste zuständig. Für die Durchsuchung von Personen und Behältnissen am Eingang besteht mit § 35 Abs. 1 lit. a und § 36 Abs. 1 PolG eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 4.4). An der Verhinderung des Mitführens von Waffen und gefährlichen Gegenständen im PJZ besteht ein hohes öffentliches Interesse (E. 4.5). Die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Rahmen eines flächendeckenden Sicherheitskonzepts ist auch bei Personen mit verhältnismässig geringem Gefährdungspotenzial - wie berufsmässig erscheinenden Anwältinnen und Anwälten - erforderlich und zumutbar (E. 4.6). Kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot durch Verzicht auf Sicherheitskontrollen beim im PJZ tätigen Personal (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Polizeikontrolle Prozessrecht sichernde Massnahmen Legalitätsprinzip Urkundsbeamter Verfahren vor dem Untersuchungsrichter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art./§ 35 Abs. I lit. a POLG

Cited as the legal basis for the search of persons and belongings at the entrance.

Art./§ 36 Abs. I lit. a POLG

Cited as the legal basis for the search of persons and belongings at the entrance.

Art. 66 Abs. 1 BVG

Cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00337

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00337 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Eingangskontrolle · [Rechtmässigkeit einer Sicherheitskontrolle bei einem im Polizei- und Justizzentrum Zürich (PJZ) erscheinenden Rechtsanwalt.] Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses infolge grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung durch umfassende Beurteilung des verfahrenseinleitenden Feststellungsbegehrens im Rekursverfahren (E. 3).

Die umstrittenen Kontrollhandlungen (Durchschreiten eines Magnetbogens, Durchleuchten mitgeführter Behältnisse, evtl. oberflächliches Abtasten und Personendurchsuchung mittels Handdetektor) greifen in das Recht auf Achtung der Privatsphäre und - bei in beruflicher Funktion erscheinenden Anwältinnen und Anwälten - in die Wirtschaftsfreiheit ein. Vorliegen eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers durch die - schlussendlich nicht durchgesetzte - Aufforderung zum Ablegen einer medizinischen Knieorthese offengelassen.

Kein Eingriff in die Bewegungsfreiheit (E. 4.2). Die Kantonspolizei ist als Betreiberin des PJZ und des darin befindlichen Polizeigefängnisses für die Durchführung der erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsdienste zuständig. Für die Durchsuchung von Personen und Behältnissen am Eingang besteht mit § 35 Abs. 1 lit. a und § 36 Abs. 1 PolG eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 4.4). An der Verhinderung des Mitführens von Waffen und gefährlichen Gegenständen im PJZ besteht ein hohes öffentliches Interesse (E. 4.5). Die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Rahmen eines flächendeckenden Sicherheitskonzepts ist auch bei Personen mit verhältnismässig geringem Gefährdungspotenzial - wie berufsmässig erscheinenden Anwältinnen und Anwälten - erforderlich und zumutbar (E. 4.6).

Kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot durch Verzicht auf Sicherheitskontrollen beim im PJZ tätigen Personal (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABTASTEN BERUFSAUFSICHT DURCHLEUCHTUNG ERMESSEN GEBÄUDESICHERHEIT GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL GEFAHRENABWEHR GEFÄHRLICHER GEGENSTAND GEFÄNGNIS GLEICHBEHANDLUNG METALLDETEKTOR POLIZEI- UND JUSTIZZENTRUM PRIVATSPHÄRE RECHTSGLEICHHEIT SICHERHEITSDIENST SICHERHEITSKONTROLLE SOZIALE KONTROLLE TREUEPFLICHT WAFFE WEISUNGSGEWALT WIRTSCHAFTSFREIHEIT ZUTRAUENSWÜRDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 10 AnwG § 13 AnwG § 14 Abs. I AnwG Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 5 Abs. I BV Art. 5 Abs. II BV Art. 8 Abs. I BV Art. 10 Abs. II BV Art. 13 Abs. I BV Art. 27 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK § 49 PG Art. 9 POG Art. 14 Abs. II POG Art./§ 6 POLG Art./§ 35 Abs. I lit. a POLG Art./§ 36 Abs. I lit. a POLG Art./§ 36 Abs. I lit. b POLG § 10c lit. c VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2