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VB.2024.00332 • VG ZH VB.2024.00332 KI-generiert

Municipality Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Violence Determination

Geschäftsnummer VB.2024.00332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal filed by a municipality against a lower court's decision that lifted a ban from a specific area because the municipality failed to demonstrate that its municipal autonomy or any other constitutional guarantee was violated by the decision. The court reasoned that the municipality lacked standing to challenge the factual determination of violent conduct under the relevant agreement concerning violence at sporting events, as this area falls outside municipal autonomy, and similarly could not invoke federal jurisprudence regarding procedural rights violations due to a lack of standing in the merits of the case; furthermore, the municipality failed to establish standing based on the infringement of other protected interests because the appealed decision was neither sufficiently prejudicial nor significantly impacted the municipality's financial assets.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rayonverbot | [Beschwerdelegitimation der Stadt Zürich gegen die haftrichterliche Aufhebung eines Rayonverbots.] Die beschwerdeführende Stadt Zürich vermag nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass sie durch den angefochtenen haftrichterlichen Beschwerdeentscheid in ihrer Gemeindeautonomie oder einer anderen verfassungsmässigen Garantie verletzt wird. Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob der Nachweis gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erbracht wurde, verfügt die Stadt Zürich über keine Autonomie (E. 1.3). Auch kann sie sich nicht in analoger Weise auf die bundesgerichtliche Star-Praxis berufen, um trotz fehlender Sachlegitimation eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen (E. 1.4). Auch eine Beschwerdelegitimation zufolge Verletzung in anderweitigen schutzwürdigen Interessen (§ 49 i.V.m. § 21 Abs. 2 lit. c VRG) ist vorliegend zu verneinen, nachdem der angefochtene Beschwerdeentscheid weder von hinreichend präjudizieller Bedeutung ist (E. 1.8) noch mit einem wesentlichen Eingriff in das Finanzvermögen der Beschwerdeführerin verbunden ist (E. 1.9). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation Gemeindeautonomie Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Demonstrationsrecht Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. II lit. c VRG

Cited in connection with § 49 VRG to reject the appeal based on the infringement of other protected interests.

§ 21 Abs. II lit. b VRG

Cited as a relevant legal norm, although the decision ultimately relies on lack of legitimacy.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00332

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00332 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rayonverbot · [Beschwerdelegitimation der Stadt Zürich gegen die haftrichterliche Aufhebung eines Rayonverbots.] Die beschwerdeführende Stadt Zürich vermag nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass sie durch den angefochtenen haftrichterlichen Beschwerdeentscheid in ihrer Gemeindeautonomie oder einer anderen verfassungsmässigen Garantie verletzt wird.

Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob der Nachweis gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erbracht wurde, verfügt die Stadt Zürich über keine Autonomie (E. 1.3). Auch kann sie sich nicht in analoger Weise auf die bundesgerichtliche Star-Praxis berufen, um trotz fehlender Sachlegitimation eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen (E. 1.4). Auch eine Beschwerdelegitimation zufolge Verletzung in anderweitigen schutzwürdigen Interessen (§ 49 i.V.m.

§ 21 Abs. 2 lit. c VRG) ist vorliegend zu verneinen, nachdem der angefochtene Beschwerdeentscheid weder von hinreichend präjudizieller Bedeutung ist (E. 1.8) noch mit einem wesentlichen Eingriff in das Finanzvermögen der Beschwerdeführerin verbunden ist (E. 1.9). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN AUTONOMIE AUTONOMIEBESCHWERDE BERÜHRTSEIN BESCHWERDELEGITIMATION FEHLERHAFTE RECHTSMITTELBELEHRUNG FINANZVERMÖGEN GEMEINWESEN KONKORDAT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SPIELRAUM · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I BV Art. 85 Abs. I KV § 3 SPORTKONK § 21 Abs. II lit. b VRG § 21 Abs. II lit. c VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4