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VB.2024.00331 • VG ZH VB.2024.00331 KI-generiert

Administrative Court Ruling on Agricultural Lease Duration Dispute

Geschäftsnummer VB.2024.00331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the temporary, partial leasing of an agricultural parcel, where the initial authority approved a one-year lease duration against the appellant's claim for a statutory six-year lease starting retrospectively. The court reasoned that while the lower instance improperly dismissed the appeal, the appellant's substantive claim failed because if the approval for the shortened term were revoked, the underlying contract would default to the statutory minimum of six years unless the shortened term was validly permitted, and there was no demonstrable right for the appellant to assume the six-year term applied automatically without a proper application process regarding the duration shortening.

Legislator-Regeste

Amtlich

Landwirtschaftliche Pacht (Nichteintreten) | [Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 bewilligte das ALN die vorübergehende parzellenweise Verpachtung der Parzelle Kat. Nr. 01 für das Jahr 2022 und die verkürzte Pachtdauer von einem Jahr. Dagegen rekurrierte die Beschwerdeführerin als Pächterin bei der Vorinstanz und verlangte nebst der Aufhebung der Verfügung die Feststellung, dass über die betreffende Parzelle ein Pachtvertrag über sechs Jahre ab 1. Januar 2022 zustande gekommen sei. Die Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel nicht ein.] Würde die Ausgangsverfügung – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – vollumfänglich aufgehoben, hätte dies nicht einfach zur Folge, dass für das streitgegenständliche Pachtverhältnis die gesetzliche Mindestpachtdauer von sechs Jahren gälte, vielmehr wäre der Pachtvertrag aufzulösen, weil es an der Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung fehlte. Fraglich erscheint indes, ob der Rekursantrag der Beschwerdeführerin nicht dahingehend hätte verstanden werden müssen, als sie damit die Aufhebung der Ausgangsverfügung lediglich in Bezug auf die Bewilligung der einjährigen Vertragsdauer verlangte. Liegt keine Bewilligung über die Abkürzung der Pachtdauer vor – sei es, dass sie verweigert wurde, sei es, dass nicht innert der Verwirkungsfrist von drei Monaten nach Pachtantritt bzw. Fortsetzung der Pacht darum nachgesucht wurde – ist die betreffende Vereinbarung nichtig (Teilnichtigkeit); der Vertrag bleibt zwar als solcher aufrechterhalten, aber es gilt die vom Gesetz vorgesehene Mindestpachtdauer von sechs Jahren. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien eines Pachtvertrags durchaus ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung der zuständigen Behörde über die Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer haben können bzw. darüber, ob in ihrem Fall von Gesetzes wegen die Mindestpachtdauer gilt (zum Ganzen E. 5.1 und 5.2). Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erweist sich aber jedenfalls inder Sache als unbegründet, da sich weder sagen lässt, dass das Bewilligungsgesuch zu spät gestellt worden wäre, noch, dass die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Pachtverhältnis automatisch für sechs Jahre gelte (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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landwirtschaftliche Pacht verwaltungsrechtlicher Vertrag Mietdauer gesetzlicher Anspruch Teilklage Unterbrechung der Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to rule on the costs of the appeal procedure, as indicated by the final order (implied by the context of court decisions, although the explicit dispositive is missing the article, this is standard for cost imposition when rejecting an appeal).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00331

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00331 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Landwirtschaftliche Pacht (Nichteintreten) · [Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 bewilligte das ALN die vorübergehende parzellenweise Verpachtung der Parzelle Kat. Nr. 01 für das Jahr 2022 und die verkürzte Pachtdauer von einem Jahr.

Dagegen rekurrierte die Beschwerdeführerin als Pächterin bei der Vorinstanz und verlangte nebst der Aufhebung der Verfügung die Feststellung, dass über die betreffende Parzelle ein Pachtvertrag über sechs Jahre ab 1. Januar 2022 zustande gekommen sei. Die Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel nicht ein.] Würde die Ausgangsverfügung – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – vollumfänglich aufgehoben, hätte dies nicht einfach zur Folge, dass für das streitgegenständliche Pachtverhältnis die gesetzliche Mindestpachtdauer von sechs Jahren gälte, vielmehr wäre der Pachtvertrag aufzulösen, weil es an der Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung fehlte.

Fraglich erscheint indes, ob der Rekursantrag der Beschwerdeführerin nicht dahingehend hätte verstanden werden müssen, als sie damit die Aufhebung der Ausgangsverfügung lediglich in Bezug auf die Bewilligung der einjährigen Vertragsdauer verlangte. Liegt keine Bewilligung über die Abkürzung der Pachtdauer vor – sei es, dass sie verweigert wurde, sei es, dass nicht innert der Verwirkungsfrist von drei Monaten nach Pachtantritt bzw. Fortsetzung der Pacht darum nachgesucht wurde – ist die betreffende Vereinbarung nichtig (Teilnichtigkeit); der Vertrag bleibt zwar als solcher aufrechterhalten, aber es gilt die vom Gesetz vorgesehene Mindestpachtdauer von sechs Jahren.

Entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien eines Pachtvertrags durchaus ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung der zuständigen Behörde über die Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer haben können bzw. darüber, ob in ihrem Fall von Gesetzes wegen die Mindestpachtdauer gilt (zum Ganzen E. 5.1 und 5.2). Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin erweist sich aber jedenfalls in der Sache als unbegründet, da sich weder sagen lässt, dass das Bewilligungsgesuch zu spät gestellt worden wäre, noch, dass die Beschwerdeführerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Pachtverhältnis automatisch für sechs Jahre gelte (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABKÜRZUNG DER PACHTDAUER BEWILLIGUNGSGESUCH BEWILLIGUNGSPFLICHT ERBTEILUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHT LPG MINDESTPACHTDAUER PACHTDAUER PARZELLENWEISE PARZELLENWEISE VERPACHTUNG RECHTZEITIGKEIT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE TREU UND GLAUBEN VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3