Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00323 • VG ZH VB.2024.00323 KI-generiert

Exception Permit Denial for Semi-Detached House Construction near Water Body Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the refusal to grant an exception permit under water protection law for the construction of a semi-detached house, affirming that until cantons delineate water protection zones, the minimum width for standing water bodies exceeding 0.5 hectares is 20 meters, within which only site-bound facilities in the public interest are permitted. The court reasoned that an exception in a densely built-up area requires restrictive interpretation, applying only where the area is so built-up that the water protection zone cannot fulfill its natural function long-term, primarily to close building gaps in areas with desired urban densification, a criterion not met by the peripherally located site in question, thereby upholding the lower court's confirmation of the permit denial.

Legislator-Regeste

Amtlich

gewässerschutzrechtliche Bewilligung | Verweigerung der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für den Bau eines Doppeleinfamilienhauses. Solange die Kantone den Gewässerraum noch nicht festgelegt haben, beträgt die minimale Breite des Gewässerraums bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha 20 m (E. 3.1). Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des "dicht überbauten Gebiets" restriktiv auszulegen. Eine Ausnahmebewilligung ist nur in Gebieten gerechtfertigt, die bereits so dicht überbaut sind, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (E. 3.5). Ausnahmebewilligungen sollen vor allem in Gebieten mit raumplanerisch erwünschter städtebaulicher Verdichtung und Siedlungsentwicklung nach innen zwecks Schliessung von Baulücken ermöglicht werden (E. 4.2). Dies ist im vorliegend streitgegenständlichen, peripher gelegenen Gebiet nicht der Fall (E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung der Gegebenheiten hat das Baurekursgericht die Verweigerung der Ausnahmebewilligung zu Recht bestätigt (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Legitimation gegen Baubewilligung Gewässerschutzzone Ortschaft Gesetzlicher Schutz Zonenbeschränkungen Begriff der Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 36a Abs. I GSchG

This provision is cited as part of the legal norms relevant to the judgment concerning the refusal of an exception permit.

Art. 36a Abs. III GSchG

This provision is cited as part of the legal norms relevant to the judgment concerning the refusal of an exception permit.

Art. 41b GSchV

This provision is cited as part of the legal norms relevant to the judgment concerning the refusal of an exception permit.

Art. 41c Abs. I lit. a GSchV

This provision is cited as part of the legal norms relevant to the judgment concerning the refusal of an exception permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00323

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224944&W10_KEY=13317003&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00323 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · gewässerschutzrechtliche Bewilligung · Verweigerung der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für den Bau eines Doppeleinfamilienhauses. Solange die Kantone den Gewässerraum noch nicht festgelegt haben, beträgt die minimale Breite des Gewässerraums bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha 20 m (E. 3.1).

Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des "dicht überbauten Gebiets" restriktiv auszulegen. Eine Ausnahmebewilligung ist nur in Gebieten gerechtfertigt, die bereits so dicht überbaut sind, dass der Gewässerraum seine natürliche Funktion auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (E. 3.5).

Ausnahmebewilligungen sollen vor allem in Gebieten mit raumplanerisch erwünschter städtebaulicher Verdichtung und Siedlungsentwicklung nach innen zwecks Schliessung von Baulücken ermöglicht werden (E. 4.2). Dies ist im vorliegend streitgegenständlichen, peripher gelegenen Gebiet nicht der Fall (E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung der Gegebenheiten hat das Baurekursgericht die Verweigerung der Ausnahmebewilligung zu Recht bestätigt (E. 6.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG DICHT ÜBERBAUTES GEBIET GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERSCHUTZ ÜBERGANGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 36a Abs. I GSchG Art. 36a Abs. III GSchG Art. 41b GSchV Art. 41c Abs. I lit. a GSchV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3