Structure Removal from Inventory Upheld Despite Ensemble Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the dismissal of a structure from a municipal inventory following a formal request, where the appellant alleged the lower court had incorrectly established the facts, specifically regarding the lack of historical ensemble effect because an adjacent building was not protected. The court reasoned that while an ensemble effect can exist with unprotected objects, no significant position of the disputed property within the overall context justifying a situational value was apparent; furthermore, the designation of a core zone only secures volume and position through planning measures, not substance protection, and since the structure lacked demonstrably relevant distinctive features or situational value for heritage purposes, the lower court's finding that its essential characteristics could be secured by existing planning tools was upheld, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichInventarentlassung | Entlassung einer Kernzonenbaute aus dem kommunalen Inventar nach Provokationsbegehren. Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (E. 6.1). Die Erwägungen des Baurekursgerichts konkretisieren lediglich die Ausführungen des Gutachters, weshalb nicht von einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden kann (E. 6.1.3). Das Baurekursgericht erwog, es liege kein historisches Ensemble vor, da das benachbarte Gebäude nicht im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet sei und somit jederzeit ersetzt werden könne (E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Ensemblewirkung kann auch zu Objekten bestehen, die nicht unter Schutz gestellt sind. Eine besondere Stellung der streitbetroffenen Liegenschaft im Gesamtgefüge, welche zusammen mit benachbarten Liegenschaften einen Situationswert begründen würde, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich (E. 6.2.2). Der Gemeinderat sah das Volumen und die Stellung der streitbetroffenen Liegenschaft aufgrund der Kernzonenvorschriften als gesichert an, was durch das Baurekursgericht bestätigt wurde (E. 6.4.1). Die Festlegung einer Kernzone und der Erlass von Kernzonenbestimmungen ermöglichen keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich (E. 6.4.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung berufen will, wonach Kernzonen Schutzobjekte respektive ein Minimum an erhaltungs- bzw. schutzwürdigen Bauten und Anlagen enthalten müssen, ist festzuhalten, dass sich diese auf die Zonenplanung bezieht und daher vorliegend nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz gelangte zu Recht zum Schluss, dass die Baute weder durch die vorhandene Bausubstanz noch durch ihre Erscheinung prägende Wirkung entfaltet. Da keine denkmalrechtlich relevante, schützenswerte Eigen- und Situationswerte vorliegen, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die losgelöst vom Denkmalschutz für das Ortsbildverbleibende wesentliche Charakteristik des Gebäudes hinsichtlich Stellung und Volumen könne ohne Weiteres mit den vorhandenen planerischen Massnahmen sichergestellt werden, nicht zu beanstanden (E. 6.4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the section listing applicable legal norms, and the decision ultimately rejects the appeal concerning the inventory removal based on the relevant planning and protection standards.
This specific paragraph of the cited planning law provision is included in the list of norms relevant to the case, which involves the removal from the inventory.
This provision is listed as applicable law, relating to the legal framework governing the inventory removal process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00322
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Entlassung einer Kernzonenbaute aus dem kommunalen Inventar nach Provokationsbegehren. Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (E. 6.1). Die Erwägungen des Baurekursgerichts konkretisieren lediglich die Ausführungen des Gutachters, weshalb nicht von einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung ausgegangen werden kann (E. 6.1.3).
Das Baurekursgericht erwog, es liege kein historisches Ensemble vor, da das benachbarte Gebäude nicht im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet sei und somit jederzeit ersetzt werden könne (E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Ensemblewirkung kann auch zu Objekten bestehen, die nicht unter Schutz gestellt sind. Eine besondere Stellung der streitbetroffenen Liegenschaft im Gesamtgefüge, welche zusammen mit benachbarten Liegenschaften einen Situationswert begründen würde, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich (E. 6.2.2).
Der Gemeinderat sah das Volumen und die Stellung der streitbetroffenen Liegenschaft aufgrund der Kernzonenvorschriften als gesichert an, was durch das Baurekursgericht bestätigt wurde (E. 6.4.1). Die Festlegung einer Kernzone und der Erlass von Kernzonenbestimmungen ermöglichen keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich (E. 6.4.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung berufen will, wonach Kernzonen Schutzobjekte respektive ein Minimum an erhaltungs- bzw. schutzwürdigen Bauten und Anlagen enthalten müssen, ist festzuhalten, dass sich diese auf die Zonenplanung bezieht und daher vorliegend nicht anwendbar ist.
Die Vorinstanz gelangte zu Recht zum Schluss, dass die Baute weder durch die vorhandene Bausubstanz noch durch ihre Erscheinung prägende Wirkung entfaltet. Da keine denkmalrechtlich relevante, schützenswerte Eigen- und Situationswerte vorliegen, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die losgelöst vom Denkmalschutz für das Ortsbild verbleibende wesentliche Charakteristik des Gebäudes hinsichtlich Stellung und Volumen könne ohne Weiteres mit den vorhandenen planerischen Massnahmen sichergestellt werden, nicht zu beanstanden (E. 6.4.4). Abweisung.
· --- · Stichworte: · DENKMALSCHUTZ DENKMALSCHUTZOBJEKT EIGENWERT ENSEMBLE ENTLASSUNG AUS DEM INVENTAR KERNZONE KOMMUNALES INVENTAR SCHUTZOBJEKT SITUATIONSWERT · Rechtsnormen: · § 203 PBG § 203 Abs. I lit. c PBG § 213 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3