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VB.2024.00320 • VG ZH VB.2024.00320 KI-generiert

Building Permit Denial Overturned for Rooftop Heat Pump

Geschäftsnummer VB.2024.00320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the denial of a building permit for replacing an oil heating system with an air/water heat pump featuring two condensers on the roof of an existing building in a residential and commercial zone, which had been overturned by the Appeals Court directing the issuance of the permit. The court reasoned that the amended statutory provision concerning renewable energy installations now only requires "sufficient adaptation" rather than strict integration into the surrounding area, explicitly lowering design requirements to favor renewable energy use. Given that the size of the condensers is technically necessary and they are positioned below the 45-degree profile line, meaning they are not fully visible from a distance, the court found that a "sufficient adaptation" was met, and thus the permit should not be withheld based on design objections.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Genügende Anpassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 238 Abs. 4 PBG). [Die örtliche Baukommission verweigerte die Baubewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe mit zwei Rückkühlern auf dem Dach des bestehenden Gebäudes als Ersatz für die bestehende Ölheizung in einer dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone. Das Baurekursgericht hob den Beschluss auf und wies die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung unter allenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen an die Gemeinde zurück.] Der neue § 238 Abs. 4 PBG umfasst neben Solaranlagen neu auch die Wärmedämmung, den Ersatz fossiler Heizungen durch Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie weitere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Verlangt wird lediglich noch eine "genügende Anpassung". Weiterhin soll die Bewilligung erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (E. 3.1). Die Gestaltungsanforderungen an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie sollten mit der neuen Bestimmung bewusst gesenkt werden (E. 3.3.1). "Anpassung" bedeutet im vorliegenden Kontext eine Anpassung an das Gebäude, nicht eine An- bzw. Einpassung ins Ortsbild (E. 3.3.2). Selbst bei genügender Anpassung können überwiegende öffentliche Interessen – insbesondere Schutzinteressen – einer Bewilligung entgegenstehen (E. 3.4). Die Masse der Rückkühler sind vorwiegend technisch bedingt. Sie sind vorliegend unterhalb der 45°-Profillinie angebracht und treten deshalb nur aus grösserer Entfernung und nicht in voller Grösse in Erscheinung; es ist von einer "genügenden Anpassung" auszugehen (E. 4.3.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Wohnnutzung Bauzone Erneuerbare Energie Wasserbedarf Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. IV PBG

This provision concerns the requirement of 'sufficient adaptation' for installations using renewable energies, which was the central subject of the decision regarding the heat pump's cooling units.

Art. 32a Abs. I RPV

Cited in the overview of legal norms relevant to the case, likely related to building regulations or planning.

Art. 18a Abs. I RPG

Cited in the overview of legal norms relevant to the case, concerning federal spatial planning law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00320

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00320 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Genügende Anpassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 238 Abs. 4 PBG). [Die örtliche Baukommission verweigerte die Baubewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe mit zwei Rückkühlern auf dem Dach des bestehenden Gebäudes als Ersatz für die bestehende Ölheizung in einer dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone.

Das Baurekursgericht hob den Beschluss auf und wies die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung unter allenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen an die Gemeinde zurück.] Der neue § 238 Abs. 4 PBG umfasst neben Solaranlagen neu auch die Wärmedämmung, den Ersatz fossiler Heizungen durch Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie weitere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Verlangt wird lediglich noch eine "genügende Anpassung". Weiterhin soll die Bewilligung erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (E. 3.1).

Die Gestaltungsanforderungen an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie sollten mit der neuen Bestimmung bewusst gesenkt werden (E. 3.3.1). "Anpassung" bedeutet im vorliegenden Kontext eine Anpassung an das Gebäude, nicht eine An- bzw. Einpassung ins Ortsbild (E. 3.3.2). Selbst bei genügender Anpassung können überwiegende öffentliche Interessen – insbesondere Schutzinteressen – einer Bewilligung entgegenstehen (E. 3.4). Die Masse der Rückkühler sind vorwiegend technisch bedingt. Sie sind vorliegend unterhalb der 45°-Profillinie angebracht und treten deshalb nur aus grösserer Entfernung und nicht in voller Grösse in Erscheinung; es ist von einer "genügenden Anpassung" auszugehen (E. 4.3.1).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG GESTALTUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG GESTALTUNGSANFORDERUNGEN RÜCKKÜHLER WÄRMEPUMPE · Rechtsnormen: · § 238 PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. IV PBG Art. 18a Abs. I RPG Art. 32a Abs. I RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3