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VB.2024.00319 • VG ZH VB.2024.00319 KI-generiert

Appeal of Denial for Semi-Detention Based on Recidivism Risk Assessment

Geschäftsnummer VB.2024.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant appealed a decision denying permission for semi-detention, arguing that the initial assessment of their recidivism risk concerning hands-off sexual offenses was insufficiently differentiated, and that the risk for voyeuristic offenses, though significant ("at least clearly" or "high"), could not be fully quantified. The court upheld the denial, reasoning that while the risk for hands-on sexual offenses was not decisively significant, the high risk for voyeuristic offenses was established by the potential for unquantified offenses and the inadequacy of the applicant's employment history to deter future delinquency, further compounded by the applicant's statements during the hearing, leading to the dismissal of the appeal and the rescheduling of the sentence commencement in standard incarceration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung der Halbgefangenschaft | Bewilligung der Halbgefangenschaft. Dem Rückfallrisiko des Beschwerdeführers betreffend Hands-on-Sexualdelikte kommt vorliegend keine massgebliche Bedeutung zu und die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Delinquenzrisiko betreffend (weitere) Hands-off-Sexualdelikte fielen wenig differenziert aus. Die Rückfallgefahr für voyeuristisch motivierte Delikte ist aber "zumindest deutlich" bzw. "hoch", wobei von einem nicht quantifizierbaren Dunkelfeld ausgegangen werden muss und die erforderliche Erheblichkeit den bisherigen und den zu erwartenden Straftaten, namentlich erneuter Hausfriedensbruch, nicht abgesprochen werden kann. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Rückfallrisikos zu Recht auch die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Aussagen in der persönlichen Anhörung, welche die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten jedenfalls nicht positiv zu beeinflussen vermögen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das – seit mehr als fünf Jahre bestehende – feste Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers, vermochte ihn dieses doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten (E. 3.2.2). Abweisung. Neufestsetzung des Strafantrittstermins in den Normalvollzug.

Schlagwörter

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Halbgefangenschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Risikobewertung Wiederholungsgefahr Sexualdelikten Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 StGB

This article, alongside others, appears to be the basis for the court's final decision regarding the appeal.

Art. 77b Abs. I lit. a StGB

This article, alongside others, appears to be the basis for the court's final decision regarding the appeal.

§ 38 Abs. I JVV

This provision appears to be the basis for the court's final decision regarding the appeal.

§ 31 Abs. I StJVG

This provision appears to be the basis for the court's final decision regarding the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Bewilligung der Halbgefangenschaft · Bewilligung der Halbgefangenschaft. Dem Rückfallrisiko des Beschwerdeführers betreffend Hands-on-Sexualdelikte kommt vorliegend keine massgebliche Bedeutung zu und die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Delinquenzrisiko betreffend (weitere) Hands-off-Sexualdelikte fielen wenig differenziert aus.

Die Rückfallgefahr für voyeuristisch motivierte Delikte ist aber "zumindest deutlich" bzw. "hoch", wobei von einem nicht quantifizierbaren Dunkelfeld ausgegangen werden muss und die erforderliche Erheblichkeit den bisherigen und den zu erwartenden Straftaten, namentlich erneuter Hausfriedensbruch, nicht abgesprochen werden kann. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Rückfallrisikos zu Recht auch die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Aussagen in der persönlichen Anhörung, welche die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten jedenfalls nicht positiv zu beeinflussen vermögen.

Dasselbe gilt mit Bezug auf das – seit mehr als fünf Jahre bestehende – feste Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers, vermochte ihn dieses doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten (E. 3.2.2). Abweisung. Neufestsetzung des Strafantrittstermins in den Normalvollzug. · --- · Stichworte: · AMBULANTE MASSNAHME ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG HALBGEFANGENSCHAFT LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO · Rechtsnormen: · § 38 Abs. I JVV Art. 63 StGB Art. 77b Abs. I lit. a StGB § 31 Abs. I StJVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3