Protected Cohabitation and Residence Permit Entitlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a foreign national seeking a residence permit to join his partner and child was entitled to a permit based on a protected cohabitation relationship, as the migration office had failed to adequately investigate the case and ignored evidence of marriage plans and paternity. Although the court found the migration office had violated the principle of investigation and the applicants had not acted improperly, it denied them legal costs because their success was based on new evidence submitted during the appeal, not on a flaw in the initial decision.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Parteientschädigung | Parteientschädigung [Die Beschwerdeführenden ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer 1, einen kongolesischen Staatsangehörigen, zum Verbleib bei seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Sohn. Den abschlägigen migrationsamtlichen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden an und belegten im Verlauf des Rekursverfahrens die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens sowie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern 1 und 3. Angesichts der sich dadurch präsentierenden Aktenlage bejahte die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein schutzwürdiges Konkubinat nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und hiess den Rekurs gut. Eine Parteientschädigung sprach sie den Beschwerdeführenden jedoch nicht zu, weil diese lediglich aufgrund von Noven obsiegt hätten und das Migrationsamt nicht als unterliegend betrachtet werden könne.] Obwohl das Migrationsamt den beabsichtigten Aufenthaltszweck (Konkubinat) des Beschwerdeführers 1 erkannte, lehnte es einen Aufenthaltsanspruch ohne jegliche Sachverhaltsabklärungen ab. Damit verletzte es den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG (E.3.3). Zudem hat das Migrationsamt im Rahmen des Rekursverfahrens klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Zulassungsvoraussetzungen für die Bewilligungserteilung auch nicht als erfüllt betrachtete, nachdem die Heiratspläne sowie die Vaterschaft nachgewiesen worden waren (E.5.1 f.). Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verursachung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens weder eine Mitwirkungspflichtverletzung noch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Somit sind keine besonderen Umstände gegeben, welche ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und eine ausnahmsweise Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court granted the appeal based on the right to respect for private and family life, as protected by this article.
The court found that the Migration Office violated the duty to investigate by rejecting the application without proper factual clarification.
The court applied this provision to assess the parties' conduct and the cause of the appeal.
This provision was relevant for determining the outcome of the appeal concerning the parties' conduct and the principle of who bears the costs.
The court used this provision to justify awarding a party's compensation despite the appeal being based on new facts ('Noven').
This provision is the legal basis for awarding party compensation in administrative proceedings, which was applied in this case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00317
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00317 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.02.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Parteientschädigung · Parteientschädigung [Die Beschwerdeführenden ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer 1, einen kongolesischen Staatsangehörigen, zum Verbleib bei seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Sohn.
Den abschlägigen migrationsamtlichen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden an und belegten im Verlauf des Rekursverfahrens die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens sowie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern 1 und 3. Angesichts der sich dadurch präsentierenden Aktenlage bejahte die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein schutzwürdiges Konkubinat nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und hiess den Rekurs gut. Eine Parteientschädigung sprach sie den Beschwerdeführenden jedoch nicht zu, weil diese lediglich aufgrund von Noven obsiegt hätten und das Migrationsamt nicht als unterliegend betrachtet werden könne.] Obwohl das Migrationsamt den beabsichtigten Aufenthaltszweck (Konkubinat) des Beschwerdeführers 1 erkannte, lehnte es einen Aufenthaltsanspruch ohne jegliche Sachverhaltsabklärungen ab.
Damit verletzte es den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG (E.3.3). Zudem hat das Migrationsamt im Rahmen des Rekursverfahrens klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Zulassungsvoraussetzungen für die Bewilligungserteilung auch nicht als erfüllt betrachtete, nachdem die Heiratspläne sowie die Vaterschaft nachgewiesen worden waren (E.5.1 f.). Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verursachung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens weder eine Mitwirkungspflichtverletzung noch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.
Somit sind keine besonderen Umstände gegeben, welche ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und eine ausnahmsweise Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden. Gutheissung. · --- · Stichworte: · KONKUBINAT MITWIRKUNGSPFLICHT NOVEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNTERLIEGERPRINZIP UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 38 Abs. I lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3