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VB.2024.00314 • VG ZH VB.2024.00314 KI-generiert

Nurse Termination for Unsatisfactory Conduct Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee, hired as a registered nurse at a university hospital for nearly eight years, had their employment terminated due to unsatisfactory conduct, specifically concerning repeated issues with communication and failure to adhere to directives, which significantly hindered cooperation. The court upheld the termination, reasoning that the sustained poor behavior provided an objective ground for dismissal, and further found that the employer's decision to terminate without imposing a second probationary period, despite a lapse of over a year since the first period ended, was justifiable due to the employee's prolonged sick leave, concluding the dismissal was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Die Beschwerdeführerin war am Universitätsspital Zürich als diplomierte Pflegefachfrau angestellt. Nach knapp acht Jahren kündigte das Universitätsspital das Anstellungsverhältnis aufgrund unbefriedigenden Verhaltens.] Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hin, dass sie ihre Kommunikation verbessern und Vorgaben einhalten müsse. Das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre fehlende Einsicht diesbezüglich erschwerten die Zusammenarbeit massgebend; ein sachlicher Kündigungsgrund ist damit gegeben (E. 5.2). Dass der Beschwerdegegner ohne Ansetzen einer zweiten Bewährungsfrist kündigte, obwohl seit dem Ende der Bewährungsfrist mehr als ein Jahr verstrichen war, lässt sich mit der langen krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin begründen und ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Die Kündigung war verhältnismässig (E. 5.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Krankheitsurlaub Universitätsspitäler Probezeit begründeter Entscheid Rechte und Pflichten des Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 18 Abs. 2 PG

This provision likely served as the main ground for upholding the termination of the employment relationship, as it is listed among the key legal norms applied.

§ 19 PG

This provision likely relates to the procedural or substantive aspects of the termination that were judged.

§ 18 Abs. 2 VVPG

This provision is listed as an applied legal norm concerning the termination of the employment relationship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00314

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Die Beschwerdeführerin war am Universitätsspital Zürich als diplomierte Pflegefachfrau angestellt. Nach knapp acht Jahren kündigte das Universitätsspital das Anstellungsverhältnis aufgrund unbefriedigenden Verhaltens.] Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hin, dass sie ihre Kommunikation verbessern und Vorgaben einhalten müsse.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihre fehlende Einsicht diesbezüglich erschwerten die Zusammenarbeit massgebend; ein sachlicher Kündigungsgrund ist damit gegeben (E. 5.2). Dass der Beschwerdegegner ohne Ansetzen einer zweiten Bewährungsfrist kündigte, obwohl seit dem Ende der Bewährungsfrist mehr als ein Jahr verstrichen war, lässt sich mit der langen krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin begründen und ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Die Kündigung war verhältnismässig (E. 5.6). Abweisung. · --- · Stichworte:

· BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST KÜNDIGUNG SACHLICHER GRUND UNBEFRIEDIGENDES VERHALTEN · Rechtsnormen: · § 18 Abs. 2 PG § 19 PG § 18 Abs. 2 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3