Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00313 • VG ZH VB.2024.00313 KI-generiert

Private Association Dismissal and Lack of Administrative Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2024.00313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A private association operating a commercial basic education course for adults summarily dismissed an individual from the program, and a subsequent administrative appeal against this dismissal was dismissed by the lower instance court for lack of jurisdiction. The administrative court affirmed the lower instance's decision, reasoning that because the course in question was a non-standard, supplementary continuing education track aimed at obtaining a federal certificate and was not governed by specific federal or cantonal regulations concerning admission or discipline, the relationship between the parties was fundamentally contractual and private in nature, meaning the exclusion did not constitute an application of public law subject to administrative appeal under cantonal regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene/Wegweisung (Nichteintreten) | [Anfang Mai 2024 schloss die von einem privatrechtlichen Verband geführte Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin per sofort vom Kurs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" (Nachholbildung) aus. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein.] Gemäss § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der Berufsbildung dem Rekurs an die Vorinstanz, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht. Bei dem von der Beschwerdeführerin besuchten Kurs handelt es sich um ein sogenanntes ergänzendes Angebot der Nachholbildung, das ausserhalb eines geregelten (formalisierten) Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kauffrau bzw. Kaufmann führt. Insofern besteht kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und machen weder das Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung desselben. Dies gilt auch für das Disziplinarwesen. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist und der strittige Kursausschluss nicht in Anwendung von öffentlichem Recht erging (zum Ganzen E. 3.2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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wirtschaftlicher Verein sachliche Unzuständigkeit administrative Entlassung fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Erwachsenenbildung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to rule on the costs of the administrative court proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00313

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00313 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.04.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene/Wegweisung (Nichteintreten) · [Anfang Mai 2024 schloss die von einem privatrechtlichen Verband geführte Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin per sofort vom Kurs "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" (Nachholbildung) aus.

Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein.] Gemäss § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG unterliegen Entscheide nichtkantonaler Schulen der Berufsbildung dem Rekurs an die Vorinstanz, soweit es um die Anwendung öffentlichen Rechts geht. Bei dem von der Beschwerdeführerin besuchten Kurs handelt es sich um ein sogenanntes ergänzendes Angebot der Nachholbildung, das ausserhalb eines geregelten (formalisierten) Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kauffrau bzw. Kaufmann führt. Insofern besteht kein Anspruch auf den Besuch des genannten Kurses und machen weder das Bundes- noch das kantonale Recht der Beschwerdegegnerin konkrete Vorgaben bezüglich der Regelung der Zulassung und der Ausgestaltung desselben.

Dies gilt auch für das Disziplinarwesen. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist und der strittige Kursausschluss nicht in Anwendung von öffentlichem Recht erging (zum Ganzen E. 3.2 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · BERUFLICHE GRUNDBILDUNG DISZIPLINARMASSNAHME NACHHOLBILDUNG NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICHRECHTLICHE ANGELEGENHEIT PRIVATRECHTLICHER VERTRAG QUALIFIKATIONSVERFAHREN SCHULAUSSCHLUSS ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 47 Abs. 1 lit. c EG BBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4