Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00311 • VG ZH VB.2024.00311 KI-generiert

Restriction Order Suspensive Effect Denied

Geschäftsnummer VB.2024.00311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a restriction order could be granted suspensive effect. Although the relevant federal law (Art. 74 para. 3 AIG) states that appeals against such restrictions generally do not have suspensive effect, the applicant sought its restoration. The court examined whether federal law allowed for this, concluding that while the wording wasn't entirely conclusive, the legislative intent, as evidenced by parliamentary messages and systematic interpretation, explicitly excluded the restoration of suspensive effect in individual cases. Therefore, the request was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (G.-Nr. GI20067-L): Aufschiebende Wirkung | Aufschiebende Wirkung und Eingrenzung; bundesrechtlicher Spielraum. Beschwerden gegen die Anordnung von Ein- oder Ausgrenzungen kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 74 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat beim Zwangsmassnahmengericht in analoger Anwendung von § 25 Abs. 3 VRG um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht (E. 2.1). Es ist im Rahmen der Auslegung zu untersuchen, ob die bundesrechtliche Regelung dafür Raum lässt. Aus dem Wortlaut lässt sich kein zwingender Schluss ziehen. Mit der Aussage, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wird die Frage nach der Zulässigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach kantonalem Verfahrensrecht nicht beantwortet. Gemäss der Botschaft, mit der diese Regelung – damals noch als Art. 13e Abs. 3 ANAG (inzwischen unverändert Art. 74 Abs. 3 AIG) – eingeführt wurde, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung indes explizit ausgeschlossen. Auch die systematische Betrachtung stützt diesen Schluss. Ist die aufschiebende Wirkung erteilbar, obwohl eine Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, so wird dies im AIG ausdrücklich genannt. Nach dem Gesagten besteht von Bundesrechts wegen kein Raum für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewirkte Beschränkungen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Fall des Ausschlusses Parlamentsrecht beschränktes Einsichtsrecht Verwirkung der Duldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 3 AIG

This provision states that appeals against orders of entry or exit have no suspensive effect by law.

§ 25 Abs. 3 VRG

This provision was applied by analogy by the applicant to request the granting of suspensive effect.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00311

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI20067-L): Aufschiebende Wirkung · Aufschiebende Wirkung und Eingrenzung; bundesrechtlicher Spielraum. Beschwerden gegen die Anordnung von Ein- oder Ausgrenzungen kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 74 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat beim Zwangsmassnahmengericht in analoger Anwendung von § 25 Abs. 3 VRG um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht (E. 2.1).

Es ist im Rahmen der Auslegung zu untersuchen, ob die bundesrechtliche Regelung dafür Raum lässt. Aus dem Wortlaut lässt sich kein zwingender Schluss ziehen. Mit der Aussage, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wird die Frage nach der Zulässigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach kantonalem Verfahrensrecht nicht beantwortet. Gemäss der Botschaft, mit der diese Regelung – damals noch als Art. 13e Abs. 3 ANAG (inzwischen unverändert Art. 74 Abs. 3 AIG) – eingeführt wurde, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung indes explizit ausgeschlossen.

Auch die systematische Betrachtung stützt diesen Schluss. Ist die aufschiebende Wirkung erteilbar, obwohl eine Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, so wird dies im AIG ausdrücklich genannt. Nach dem Gesagten besteht von Bundesrechts wegen kein Raum für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall (E. 2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSLEGUNG BUNDESRECHT EINGRENZUNG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. 3 AIG § 25 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2