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VB.2024.00309 • VG ZH VB.2024.00309 KI-generiert

Macedonian National v. Switzerland: Revocation of Residence Permit After Divorce

Geschäftsnummer VB.2024.00309
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Macedonian national, who initially received an EU/EFTA residence permit in early 2021 through marriage to a Bulgarian national legally residing in the country, had this permit subsequently revoked after the marriage ended in divorce in 2022. The court upheld the revocation because the marriage did not last three years in Switzerland, and the individual failed to demonstrate compelling personal reasons under the relevant national law that would necessitate continued residency. Furthermore, the court reasoned that the revocation did not violate the individual's right to private life under Article 8 EMRK, finding the measure to be proportionate, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene Staatsangehörige Mazedoniens, erhielt zuletzt Anfang 2021 infolge Heirat eines hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Bulgariens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung vom Mann und der Scheidung ihrer Ehe im Jahr 2022 widerrief der Beschwerdegegner diese Bewilligung.] Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich machten, hat diese keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (E. 4). Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Widerrufsrecht Familiennachzugsbewilligung internationale Scheidung Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 AIG

The court applied this provision in dismissing the appeal regarding the withdrawal of the residence permit.

Art. 8 EMRK

The court considered this provision regarding the appellant's right to private life in relation to the measure taken.

Art. 50 Abs. 1 AIG

This provision was discussed as the basis for the subsequent claim to an extended residence permit after marriage breakdown.

Art. 50 Abs. 2 AIG

This provision was discussed in relation to the absence of compelling personal reasons justifying further stay in Switzerland.

Art. 23 VFP

This provision was cited in the list of legal norms relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00309

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00309 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene Staatsangehörige Mazedoniens, erhielt zuletzt Anfang 2021 infolge Heirat eines hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Bulgariens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung vom Mann und der Scheidung ihrer Ehe im Jahr 2022 widerrief der Beschwerdegegner diese Bewilligung.] Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich machten, hat diese keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.1).

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (E. 4). Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA INTEGRATION PRIVATLEBEN RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SCHEIDUNG VERSCHULDUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 23 VFP · Publikationen:

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