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VB.2024.00306 • VG ZH VB.2024.00306 KI-generiert

Appeal Reinstating Protection Order Due to Persistent Harassment and Lack of Insight

Geschäftsnummer VB.2024.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving separated spouses with a child and ongoing marital protection proceedings, the court reviewed an appeal against a lower court's decision to lift protection measures previously imposed under the Protection against Violence Act, which had been provisionally extended. The appellant successfully countered the arguments and evidence presented by the respondent that convinced the lower court to reverse its provisional extension, emphasizing a severe stalking incident on April 27, 2024, along with other instances of harassment, public confrontation, and manipulation of mail, leading the court to find that the respondent showed no insight and posed a significant threat to the appellant's psychological integrity, thus accepting the appeal and reinstating the protection measures until August 1, 2024.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Die Parteien sind noch verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, leben getrennt und befinden sich in einem gerichtlichen Eheschutzverfahren (Sachverhalt E. I). Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die ab 1. Mai 2024 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zunächst provisorisch bis zum 1. August 2024. Auf Einsprache des Gefährders hin hob das Zwangsmassnahmengericht die vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen wieder auf. Hiergegen richtet sich die Beschwerde (Sachverhalt E. II–III). Die Beschwerdeführerin vermag die in der Einsprache getätigten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdegegners, welche die Vorinstanz dazu bewogen, von der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen wieder abzurücken, allesamt zu entkräften (E. 4.5). Gravierend war insbesondere der Stalkingvorfall vom 27. April 2024, wo der Beschwerdegegner unangekündigt bei der Zertifikatsprüfung Deutsch der Beschwerdeführerin erschien und diese auf grobe Weise belästigte. Er scheint weder Mühe noch Kosten zu scheuen, um die Beschwerdeführerin zu schikanieren, was auf eine nicht unerhebliche Gefährdung von deren psychischen Integrität schliessen lässt. Entsprechende Einsicht scheint beim Beschwerdegegner keine vorhanden, zumal es diesem sogar gelang, durch Verdrehung von Tatsachen mittels selektiv eingereichter Beweismittel die Vorinstanz umzustimmen (E. 4.3). Daneben erfolgten mehrere Polizeieinsätze während des Zusammenlebens, folgte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 und riss ihr in aller Öffentlichkeit die Kopfhörer vom Kopf, platzierte er mutmasslich am 26. April 2024 am Tag der gerichtlichen Kinderanhörung Bauschaum an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin und liess monatelang an sie adressierte Post zu sich umleiten (E. 4.1, E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde, Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 1. August 2024.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Eheschutzmassnahmen Psychoterror Gegenüberstellung Sistierung des Besuchsrechts Gefährdung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. I GSG

This provision likely serves as the main ground for the court's decision to grant the appeal and extend the protective measures.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision was applied in the final order regarding the protective measures against the Respondent.

Art. 10 Abs. II GSG

This provision was applied in the final order regarding the protective measures against the Respondent.

Art. 11 Abs. I GSG

This provision was applied in the final order regarding the extension of the protective measures until August 1, 2024.

Art. 2 Abs. II GSG

This provision was likely used to establish the legal basis for applying protective measures in the context of domestic violence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00306

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Die Parteien sind noch verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, leben getrennt und befinden sich in einem gerichtlichen Eheschutzverfahren (Sachverhalt E. I).

Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die ab 1. Mai 2024 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zunächst provisorisch bis zum 1. August 2024. Auf Einsprache des Gefährders hin hob das Zwangsmassnahmengericht die vorläufig verlängerten Gewaltschutzmassnahmen wieder auf. Hiergegen richtet sich die Beschwerde (Sachverhalt E. II–III). Die Beschwerdeführerin vermag die in der Einsprache getätigten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdegegners, welche die Vorinstanz dazu bewogen, von der vorläufigen Verlängerung der Schutzmassnahmen wieder abzurücken, allesamt zu entkräften (E. 4.5).

Gravierend war insbesondere der Stalkingvorfall vom 27. April 2024, wo der Beschwerdegegner unangekündigt bei der Zertifikatsprüfung Deutsch der Beschwerdeführerin erschien und diese auf grobe Weise belästigte. Er scheint weder Mühe noch Kosten zu scheuen, um die Beschwerdeführerin zu schikanieren, was auf eine nicht unerhebliche Gefährdung von deren psychischen Integrität schliessen lässt. Entsprechende Einsicht scheint beim Beschwerdegegner keine vorhanden, zumal es diesem sogar gelang, durch Verdrehung von Tatsachen mittels selektiv eingereichter Beweismittel die Vorinstanz umzustimmen (E. 4.3).

Daneben erfolgten mehrere Polizeieinsätze während des Zusammenlebens, folgte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 und riss ihr in aller Öffentlichkeit die Kopfhörer vom Kopf, platzierte er mutmasslich am 26. April 2024 am Tag der gerichtlichen Kinderanhörung Bauschaum an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin und liess monatelang an sie adressierte Post zu sich umleiten (E. 4.1, E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde, Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 1. August 2024. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG EHEPAAR EHESCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SACHVERHALTSWÜRDIGUNG STALKING VERLÄNGERUNG VORLÄUFIGE VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3