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VB.2024.00303 • VG ZH VB.2024.00303 KI-generiert

Musician's Hardship Residence Permit Overturning Income Rejection

Geschäftsnummer VB.2024.00303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A professional musician, initially in the jurisdiction for studies and later granted temporary protection due to the war in her home country, sought conversion of this status to a residence permit under the hardship clause due to her 11-year presence, strong social integration, excellent language skills, and the near impossibility of professional reintegration in her war-affected home country, despite prior rejections based on income sufficiency. The court reasoned that while prior rulings assumed insufficient income, a correct calculation showed the applicant could cover her essential needs, thus satisfying economic participation, and found that the compelling personal connection to the jurisdiction and severe career limitations due to the required surrender of travel documents outweighed the negative factors, concluding that denying the hardship permit violated the law and ordering the issuance of a residence permit subject to relevant approval.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Härtefallbewilligung. [Die ukrainische Beschwerdeführerin ist professionelle Musikerin und lebt seit 11 Jahren in der Schweiz, wo sie sich zunächst zu Studienzwecken aufhielt. Nachdem sie erfolglos um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte (vgl. BGr, 2C_246/2022), wurde sie kurz darauf aufgrund des Ukraine-Kriegs vorläufig aufgenommen. Einen Monat später stellte sie ein Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG.] Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der besonderen Situation dieser Personenkategorie ist im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (E. 2.1). Im Rahmen dieser Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (E. 2.2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt: Sozialhilfe hat sie nicht bezogen. Indes gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Die Berechnung des Existenzminimums (E. 4.4 – E. 4.6) ergibt aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten vermag und damit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig ist. Ferner verfügt sie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und ist hier sozial integriert. Zugunsten eines Härtefalls fällt zudem ausgeprägt ins Gewicht, dass sie eine enge Bindung zur Schweiz aufweist und sie ihr kriegsversehrtes Heimatland, wo eine berufliche Wiedereingliederung als Musikerin kaum denkbar ist, bereits2007 verlassen hat (E. 4.7). Weiter treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin die Einschränkungen in der internationalen Mobilität besonders hart, weil sie Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Denn ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (Art. 20 Abs. 1 VVWAL). Insgesamt erweist sich die Verweigerung einer Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend. Das Migrationsamt wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen (E. 4.8). Gutheissung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen wirtschaftliche Härte Reisepapier Herausgabe von Geschäftsunterlagen Einkommensverzicht Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

The court ordered the granting of a residence permit based on this provision concerning a serious personal hardship case.

Art. 84 Abs. 5 AIG

This provision was cited regarding the right of provisionally admitted persons to apply for a residence permit, which is the context for the hardship assessment.

Art. 20 Abs. 1 VVWAL

This provision concerning travel documents was mentioned in the reasoning leading up to the final decision regarding the hardship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00303

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00303 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.10.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Erteilung einer Härtefallbewilligung. [Die ukrainische Beschwerdeführerin ist professionelle Musikerin und lebt seit 11 Jahren in der Schweiz, wo sie sich zunächst zu Studienzwecken aufhielt. Nachdem sie erfolglos um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte (vgl. BGr, 2C_246/2022), wurde sie kurz darauf aufgrund des Ukraine-Kriegs vorläufig aufgenommen.

Einen Monat später stellte sie ein Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG.] Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der besonderen Situation dieser Personenkategorie ist im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (E. 2.1). Im Rahmen dieser Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (E. 2.2).

Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt: Sozialhilfe hat sie nicht bezogen. Indes gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Die Berechnung des Existenzminimums (E. 4.4 – E. 4.6) ergibt aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten vermag und damit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig ist. Ferner verfügt sie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und ist hier sozial integriert.

Zugunsten eines Härtefalls fällt zudem ausgeprägt ins Gewicht, dass sie eine enge Bindung zur Schweiz aufweist und sie ihr kriegsversehrtes Heimatland, wo eine berufliche Wiedereingliederung als Musikerin kaum denkbar ist, bereits 2007 verlassen hat (E. 4.7). Weiter treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin die Einschränkungen in der internationalen Mobilität besonders hart, weil sie Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Denn ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (Art. 20 Abs. 1 VVWAL).

Insgesamt erweist sich die Verweigerung einer Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend. Das Migrationsamt wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen (E. 4.8). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EXISTENZMINIMUMBERECHNUNG GUTHEISSUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION INTERNATIONALE MOBILITÄT MUSIKERIN SCHWERWIEGENDER HÄRTEFALL TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN UKRAINE UKRAINEKRIEG VORLÄUFIGE AUFNAHME WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 84 Abs. V AIG Art./§ 7 RDV, SR 143.5 Art./§ 9 Abs. I RDV, SR 143.5 Art./§ 9 Abs. I lit. d RDV, SR 143.5 Art./§ 9 Abs. IV RDV, SR 143.5 Art./§ 20 Abs. I VVWAL, SR 142.281 Art./§ 20 Abs. II VVWAL, SR 142.281 Art. 31 Abs. I VZAE Art. 5 lit. d ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3