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VB.2024.00300 • VG ZH VB.2024.00300 KI-generiert

Driver's License Reinstatement Denial Upheld Due to Lack of Driving Fitness

Geschäftsnummer VB.2024.00300
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of an application for the reissuance of a driver's license, which had been indefinitely revoked due to a finding that the applicant lacked the requisite driving fitness. The reasoning centered on the legal requirements that driving permits require both competence and fitness, specifically excluding significant psychological disorders affecting perception, information processing, reaction time, behavioral control, or conditions like manic or severe depressive symptoms, significant personality disorders, or substantial intellectual impairment. The court determined that the applicant failed to meet the burden of proof to demonstrate that the deficiencies which initially caused the license withdrawal had been remedied and that they now possessed the necessary fitness for driving.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Wiedererteilung des Führerausweises. Motorfahrzeugführende müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (E. 3.1). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ihre (wiedererlangte) Fahreignung nachzuweisen (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung Beweislast psychische Beeinträchtigungen medizinische Fahrunfähigkeit Bewilligungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. I SVG

This provision is cited in the section detailing the legal norms applicable to the case, which resulted in the dismissal of the appeal.

Art. 14 Abs. II lit. b SVG

This provision is cited in the section detailing the legal norms applicable to the case, which resulted in the dismissal of the appeal.

Art. 17 Abs. III SVG

This provision is cited in the section detailing the legal norms applicable to the case, which resulted in the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00300

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00300 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.04.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Wiedererteilung des Führerausweises. Motorfahrzeugführende müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (E. 3.1).

Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (E. 3.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ihre (wiedererlangte) Fahreignung nachzuweisen (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREIGNUNG FÜHRERAUSWEISWIEDERERTEILUNG GUTACHTEN PSYCHISCHE STÖRUNG WIEDERERTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. b SVG Art. 17 Abs. III SVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4