Failure to Comply with Electronic Monitoring Conditions Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court denied a request for sentence execution via Electronic Monitoring (EM) after the appellant failed to attend scheduled appointments and refused to accept correspondence from correctional authorities, leading to a revocation of the EM arrangement and a summons to begin standard imprisonment. The court reasoned that an applicant for EM must demonstrate sufficient reliability, and the appellant's prolonged lack of cooperation indicated an absence of the necessary self-discipline and willingness to cooperate required for the privileged form of execution, a deficiency not overcome by subsequent positive changes or temporary adherence to employment, thus upholding the decision to mandate normal imprisonment.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug mit Electronic Monitoring | Strafvollzug mit Electronic Monitoring. [Nachdem der Beschwerdeführer Termine unentschuldigt nicht wahrnahm und Sendungen der Strafvollzugsbehörde nicht entgegennahm, verweigerte ihm Letztere den Vollzug in Form des Electronic Monitorings und lud den Beschwerdeführer in den Normalvollzug vor.] Von einer Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring beantragt, darf erwartet werden, dass sie eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen gebietet. Das Verhalten des Beschwerdeführers liess in einer Gesamtwürdigung nicht darauf schliessen, dass er über die geforderte hinreichende Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft verfügt, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren (E. 4.4). Seit dem Strafbefehl haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in positiver Hinsicht verändert; dennoch hielten ihn die stabilisierenden Umstände und die Beteuerungen, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, nicht davon ab, sich nicht kooperativ zu verhalten (E. 4.5). Der sich allein durch den Zeitablauf des Rechtsmittelverfahrens ergebende Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an seiner Arbeitsstelle bewährte, kann die sich über einen langen Zeitraum erstreckende mangelnde Kooperation und die ungünstige Legalprognose nicht aufwiegen (E. 4.6). Ansetzung eines neuen Termins zum Strafantritt (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly relied on this article concerning the conditions for Electronic Monitoring, which was the subject of the dispute.
The court ruled on the denial of the preferred form of sentence execution (Electronic Monitoring) which is governed by this provision.
This provision, detailing the requirements for Electronic Monitoring, underpins the court's finding regarding the appellant's lack of cooperation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00299
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 11.04.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug mit Electronic Monitoring · Strafvollzug mit Electronic Monitoring. [Nachdem der Beschwerdeführer Termine unentschuldigt nicht wahrnahm und Sendungen der Strafvollzugsbehörde nicht entgegennahm, verweigerte ihm Letztere den Vollzug in Form des Electronic Monitorings und lud den Beschwerdeführer in den Normalvollzug vor.] Von einer Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring beantragt, darf erwartet werden, dass sie eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen gebietet.
Das Verhalten des Beschwerdeführers liess in einer Gesamtwürdigung nicht darauf schliessen, dass er über die geforderte hinreichende Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft verfügt, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren (E. 4.4). Seit dem Strafbefehl haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in positiver Hinsicht verändert; dennoch hielten ihn die stabilisierenden Umstände und die Beteuerungen, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, nicht davon ab, sich nicht kooperativ zu verhalten (E. 4.5).
Der sich allein durch den Zeitablauf des Rechtsmittelverfahrens ergebende Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an seiner Arbeitsstelle bewährte, kann die sich über einen langen Zeitraum erstreckende mangelnde Kooperation und die ungünstige Legalprognose nicht aufwiegen (E. 4.6). Ansetzung eines neuen Termins zum Strafantritt (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSPRACHEFÄHIGKEIT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING KOOPERATION LEGALPROGNOSE MITWIRKUNG NORMALVOLLZUG STRAFEN STRAFVOLLZUG TERMINE VOLLZUGSFORM · Rechtsnormen:
· § 38 JVV § 38 Abs. I lit. b JVV Art. 79b StGB Art. 79b Abs. I StGB Art. 79b Abs. II StGB § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3