Foreign Partner's Residence Permit Denied Due to Drug Offense and Unsettled Marital Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court denied an application for a residence permit for the foreign partner of a Spanish woman legally residing in Switzerland, reasoning that a right to reside based on a relationship generally requires marriage, and the partnership in this case was not sufficiently long-standing or consolidated to qualify for entry under the European Convention on Human Rights. Furthermore, the court found that a short-term permit for marriage preparation was not warranted due to doubts about the applicant's eventual right of residence following a drug offense, which posed a risk to public safety, and because the marriage itself was not foreseeably imminent given the lengthy civil status proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verweigerung der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung an den dominikanischen Lebenspartner einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Spanierin.] Ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht ergibt sich grundsätzlich nur bei Eheschliessung (E. 2.2). Ein Konkubinat, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Nachzugsanspruch einräumen würde, liegt hier nicht vor, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner spanischen Partnerin nicht als langdauernd und gefestigt zu qualifizieren ist. Der Eintrag ins Register der "beständigen Partnerschaften" ("parejas estables") der autonomen Region Katalonien im Jahr 2022 vermag keine eheähnliche Beziehung zu beweisen (E. 3.3). Dem Beschwerdeführer ist auch keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen: Es erscheint zweifelhaft, ob ihm nach Eheschluss ein Aufenthaltsrecht zukäme. Es liegen ernsthafte Gründe vor, wegen eines kurz nach Einreise begangenen Betäubungsmitteldelikts von einer aktuellen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Strafgericht sah in seinem Urteil zwar von einer Landesverweisung ab. Es kann aber vorliegend trotz Dualismusverbot auf das Strafurteil abgestellt werden, da es nicht um den Widerruf, sondern um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht und da aufgrund der Konstellation in diesem Einzelfall keine Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden besteht (E. 4.3). Ausserdem ist die Eheschliessung mit Blick auf das bereits über eineinhalb Jahre andauernde Verfahren beim Zivilstandsamt nicht absehbar (E. 4.4). Abweisung. Abweisung UP/URB.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for assuming a current and sufficiently serious danger to public safety and order due to drug offenses.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00297
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00297 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.09.2025 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Verweigerung der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung an den dominikanischen Lebenspartner einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Spanierin.] Ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht ergibt sich grundsätzlich nur bei Eheschliessung (E. 2.2).
Ein Konkubinat, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Nachzugsanspruch einräumen würde, liegt hier nicht vor, da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner spanischen Partnerin nicht als langdauernd und gefestigt zu qualifizieren ist. Der Eintrag ins Register der "beständigen Partnerschaften" ("parejas estables") der autonomen Region Katalonien im Jahr 2022 vermag keine eheähnliche Beziehung zu beweisen (E. 3.3). Dem Beschwerdeführer ist auch keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen: Es erscheint zweifelhaft, ob ihm nach Eheschluss ein Aufenthaltsrecht zukäme.
Es liegen ernsthafte Gründe vor, wegen eines kurz nach Einreise begangenen Betäubungsmitteldelikts von einer aktuellen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Strafgericht sah in seinem Urteil zwar von einer Landesverweisung ab. Es kann aber vorliegend trotz Dualismusverbot auf das Strafurteil abgestellt werden, da es nicht um den Widerruf, sondern um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht und da aufgrund der Konstellation in diesem Einzelfall keine Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden besteht (E. 4.3).
Ausserdem ist die Eheschliessung mit Blick auf das bereits über eineinhalb Jahre andauernde Verfahren beim Zivilstandsamt nicht absehbar (E. 4.4). Abweisung. Abweisung UP/URB. · --- · Stichworte: · ABSEHBARER ZEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DUALISMUSVERBOT GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG KONKUBINAT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHZUGSANSPRUCH · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 2 AIG Art. 63 Abs. 3 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 98 Abs. 4 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3