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VB.2024.00295 • VG ZH VB.2024.00295 KI-generiert

Foundation Challenge to Supervisory Authority's Trustee Appointment Over Business Closure

Geschäftsnummer VB.2024.00295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foundation, holding the majority of shares in a company founded by its settlor, challenged the appointment of a trustee by the supervisory authority after the company's board, composed of the foundation's board members, decided to cease the main business and dismiss employees. The court ruled in favor of the foundation, reasoning that the supervisory authority must exercise restraint and avoid interfering with the management of corporate foundations; furthermore, the duty to continue a specific business was not clearly mandated by the foundation's statutes, and continued financing of the loss-making operation would jeopardize other foundation purposes, meaning the appointment of a trustee following the closure was neither suitable nor necessary to safeguard the foundation's purpose, dismissing any potential bias from an employee involved in the initial decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einsetzung eines Sachwalters | [Die beschwerdeführende Stiftung hält die Aktienmehrheit an einer vom Stifter gegründeten Aktiengesellschaft. Nachdem der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, dessen Mitglieder auch im Stiftungsrat der Beschwerdeführerin einsitzen, beschlossen hatte, den Hauptbetrieb der Aktiengesellschaft einzustellen und die Mitarbeitenden zu entlassen, setzte die Beschwerdegegnerin einen Sachwalter ein.] Befangenheit einer an der Ausgangsverfügung mitwirkenden Mitarbeiterin, die seit 15 Jahren Kundin des eingestellten Betriebs ist (E. 3.4). Bei der Aufsicht über Unternehmensstiftungen hat sich die Aufsichtsbehörde besondere Zurückhaltung aufzuerlegen und sich nicht in die Unternehmensführung einzumischen (E. 4.2). Die Pflicht zur Fortführung eines spezifischen Betriebs müsste klar aus dem Stiftungsstatut hervorgehen, was hier nicht der Fall ist (E. 4.5). Ausserdem würde die fortlaufende Finanzierung des defizitären Betriebs die Erfüllung der übrigen Stiftungszwecke gefährden (E. 4.6). Allein die Tatsache, dass die Stiftungsräte einer Unternehmensstiftung gleichzeitig auch Verwaltungsräte der gehaltenen Gesellschaft sind, führt noch nicht zu einer Interessenkollision (E. 4.7). Die Einsetzung eines Sachwalters im Nachgang zur Betriebsschliessung ist sodann zur Wahrung des Stiftungszwecks weder geeignet noch erforderlich (E. 4.8). Gutheissung.

Schlagwörter

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Unternehmensstiftung Betriebsschliessung Holdinggesellschaft Kontrollorgan Muttergesellschaft Pflichtteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5a Abs. 1 VRG

This provision relates to the ground for the court's decision, as it governs the composition of the administrative court and related procedural aspects which influenced the outcome regarding the challenge of the official.

Art. 84 Abs. 2 ZGB

This is the substantive legal provision concerning the supervision of foundations, which the court used to rule on the necessity and appropriateness of appointing an administrator.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00295

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Einsetzung eines Sachwalters · [Die beschwerdeführende Stiftung hält die Aktienmehrheit an einer vom Stifter gegründeten Aktiengesellschaft. Nachdem der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, dessen Mitglieder auch im Stiftungsrat der Beschwerdeführerin einsitzen, beschlossen hatte, den Hauptbetrieb der Aktiengesellschaft einzustellen und die Mitarbeitenden zu entlassen, setzte die Beschwerdegegnerin einen Sachwalter ein.] Befangenheit einer an der Ausgangsverfügung mitwirkenden Mitarbeiterin, die seit 15 Jahren Kundin des eingestellten Betriebs ist (E. 3.4).

Bei der Aufsicht über Unternehmensstiftungen hat sich die Aufsichtsbehörde besondere Zurückhaltung aufzuerlegen und sich nicht in die Unternehmensführung einzumischen (E. 4.2). Die Pflicht zur Fortführung eines spezifischen Betriebs müsste klar aus dem Stiftungsstatut hervorgehen, was hier nicht der Fall ist (E. 4.5). Ausserdem würde die fortlaufende Finanzierung des defizitären Betriebs die Erfüllung der übrigen Stiftungszwecke gefährden (E. 4.6). Allein die Tatsache, dass die Stiftungsräte einer Unternehmensstiftung gleichzeitig auch Verwaltungsräte der gehaltenen Gesellschaft sind, führt noch nicht zu einer Interessenkollision (E. 4.7).

Die Einsetzung eines Sachwalters im Nachgang zur Betriebsschliessung ist sodann zur Wahrung des Stiftungszwecks weder geeignet noch erforderlich (E. 4.8). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSTAND BEFANGENHEIT STIFTUNGSAUFSICHT STIFTUNGSZWECK ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · § 5a Abs. 1 VRG Art. 84 Abs. 2 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2