Turkish National Residence Permit Refusal Post-Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Turkish national, born in 1979, applied for a residence permit following his marriage in July 2022 to a settled female co-national, but the couple divorced during the appeal process. The court rejected the application because the divorce extinguished the family relationship, there was no statutory claim for post-marital residence since the marriage lasted less than three years and no compelling personal reasons justified continued presence, and the conditions for a hardship permit under the Asylum Act were clearly not met. Consequently, the court dismissed the appeal as hopeless.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei, ersuchte nach der Heirat einer hier niedergelassenen Landsfrau im Juli 2022 um eine Aufenthaltsbewilligung; während des Beschwerdeverfahrens erfolgte die Scheidung des Paares.] Aufgrund der Scheidung ist die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner niederlassungsberechtigten Ex-Frau entfallen. Ein gesetzlicher Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt besteht nicht, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden (E. 2.2). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung käme im Fall des Beschwerdeführers sodann nur unter den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG in Betracht, die hier klar nicht erfüllt sind (E. 2.3). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive section regarding the inapplicability of hardship permits.
Cited in the list of legal norms applied/referenced in the decision context.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00287
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00287 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei, ersuchte nach der Heirat einer hier niedergelassenen Landsfrau im Juli 2022 um eine Aufenthaltsbewilligung; während des Beschwerdeverfahrens erfolgte die Scheidung des Paares.] Aufgrund der Scheidung ist die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner niederlassungsberechtigten Ex-Frau entfallen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt besteht nicht, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden (E. 2.2). Die Erteilung einer Härtefallbewilligung käme im Fall des Beschwerdeführers sodann nur unter den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG in Betracht, die hier klar nicht erfüllt sind (E. 2.3). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte:
· AUSSICHTSLOSIGKEIT FAMILIENNACHZUG NACHEHELICHER HÄRTEFALL NACHZUG ZUR EHEFRAU SCHEIDUNG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 50 AIG Art. 14 Abs. 2 AsylG § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4