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VB.2024.00283 • VG ZH VB.2024.00283 KI-generiert

Residence Permit Granted Despite Integration Deficits Due to Age

Geschäftsnummer VB.2024.00283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person admitted provisionally to Switzerland, who had resided in the country for a significant period, was granted a residence permit despite some integration deficits. The court found that these deficits, particularly in economic and linguistic areas, were attributable to age-related limitations. Considering the individual's efforts towards integration within his capabilities, his family situation, and the insurmountable obstacles to returning to his home country, a refusal of the permit would have been disproportionate. The court also noted that the wife's integration issues did not warrant a refusal for the applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz das Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen ist. Vorliegend spricht bereits die relativ lange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht ist seine Integration zwar hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, diese Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände zurückführen, namentlich altersbedingte Einschränkungen. Eine vertiefte soziale Integration ist zwar nicht nachgewiesen worden und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auch nicht zu erwarten, gleichwohl kann von einer gewissen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um seine Integration bemüht und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seiner familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse unverhältnismässig. Auch vermögen allfällige Integrationsdefizite seiner Ehefrau eine Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen, da diese dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht persönlich vorzuwerfen sind (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weder über ein Rechtsanwaltspatent noch über eine sonstige juristische Ausbildung verfügt (E. 3 f.). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 5). Rechtsmittelbelehrung. Beschwerdegutheissung unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Wirtschaftsbedingungen Vollzugshindernisse Integration der Zuwanderer Fristen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. I lit. b AIG

Cited as the legal basis for granting a residence permit to a person admitted provisionally.

Art. 58a AIG

Cited regarding the conditions for granting a residence permit.

Art. 8 BV

Cited in relation to the right to respect for private and family life, relevant for integration assessment.

Art. 14 EMRK

Cited in relation to the prohibition of discrimination, relevant for integration assessment.

Art. 65 Abs. I VwVG

Cited for the regulation of costs and compensation.

Art. 31 Abs. I lit. g VZAE

Cited regarding the assessment of integration when considering a residence permit.

Art. 31 Abs. V VZAE

Cited regarding the prohibition of disproportionate measures in residence permit decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00283

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00283 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen, wobei nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz das Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen ist.

Vorliegend spricht bereits die relativ lange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht ist seine Integration zwar hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben, diese Integrationsdefizite lassen sich jedoch allesamt auf besondere persönliche Umstände zurückführen, namentlich altersbedingte Einschränkungen. Eine vertiefte soziale Integration ist zwar nicht nachgewiesen worden und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse auch nicht zu erwarten, gleichwohl kann von einer gewissen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten hinreichend um seine Integration bemüht und eine Bewilligungsverweigerung erschiene nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seiner familiären Situation und der dauerhaften Rückkehrhindernisse unverhältnismässig. Auch vermögen allfällige Integrationsdefizite seiner Ehefrau eine Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen, da diese dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht persönlich vorzuwerfen sind (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weder über ein Rechtsanwaltspatent noch über eine sonstige juristische Ausbildung verfügt (E. 3 f.).

Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 5). Rechtsmittelbelehrung. Beschwerdegutheissung unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEFRAU EHEGATTE INTEGRATION RENTNER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SYRIEN VORLÄUFIG AUFGENOMMENER VORLÄUFIGE AUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 62 AIG Art. 84 Abs. V AIG Art. 8 BV Art. 14 EMRK § 8 GebV VGr neu § 16 VRG § 17 Abs. II VRG Art. 65 Abs. I VwVG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 31 Abs. I lit. c VZAE Art. 31 Abs. I lit. g VZAE Art. 31 Abs. V VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE Art. 77f VZAE Art. 5 lit. d ZV-EJPD · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3