Late Family Reunification Denied Due to Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled against a man's request to bring his wife and children to join him, finding no important reason for the late family reunification. The court reasoned that the wife's alleged difficulty with childcare and the general desire for family unity do not constitute sufficient grounds, especially given the prolonged separation. The court also noted that the applicant's prior withdrawal of a similar request, due to fears for his residency permit, did not create a valid reason for this delayed application, as that earlier request was also late and he lacked the necessary funds at the time.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | Familiennachzug [Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau und zweier Kinder eines niedergelassenen Drittstaatsangehörigen] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 2). Im Umstand, dass die Ehefrau mit der Kinderbetreuung überfordert ist, ist kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erkennen, ebenso wenig im Wunsch, die Familie zu vereinigen. Auch das lange Getrenntleben spricht gegen den Nachzug (E. 3.2). Am Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ein früheres Gesuch wegen der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung zurückzog, zumal auch dieses Gesuch verspätet war, ihm zum damaligen Zeitpunkt die finanziellen Mittel für den Nachzug fehlten und das Zuwarten mit der Gesuchsstellung, um die Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, keinen wichtigen Grund für den verspäteten Nachzug darstellt. Der Beschwerdeführer war bereits beim ersten Gesuch anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Rückzug desselbigen nicht seinem Willen entsprach. Revisionsgründe gegen den aus dem Rückzug folgenden Abschreibungsbeschluss werden nicht substanziiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to deny the subsequent family reunification because the ordinary reunification period had expired.
Used to deny the subsequent family reunification, as the wife's being overwhelmed with childcare does not constitute an important reason for it.
Used to deny the subsequent family reunification, as the long separation argued against reunification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00277
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00277 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.10.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · Familiennachzug [Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau und zweier Kinder eines niedergelassenen Drittstaatsangehörigen] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 2). Im Umstand, dass die Ehefrau mit der Kinderbetreuung überfordert ist, ist kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erkennen, ebenso wenig im Wunsch, die Familie zu vereinigen.
Auch das lange Getrenntleben spricht gegen den Nachzug (E. 3.2). Am Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ein früheres Gesuch wegen der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung zurückzog, zumal auch dieses Gesuch verspätet war, ihm zum damaligen Zeitpunkt die finanziellen Mittel für den Nachzug fehlten und das Zuwarten mit der Gesuchsstellung, um die Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, keinen wichtigen Grund für den verspäteten Nachzug darstellt. Der Beschwerdeführer war bereits beim ersten Gesuch anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Rückzug desselbigen nicht seinem Willen entsprach.
Revisionsgründe gegen den aus dem Rückzug folgenden Abschreibungsbeschluss werden nicht substanziiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3