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VB.2024.00276 • VG ZH VB.2024.00276 KI-generiert

Employment Market Pre-approval Appeal Dismissed for Lack of High Economic Interest

Geschäftsnummer VB.2024.00276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a negative decision regarding an employment market pre-approval for hiring a foreign national with a Swiss university degree, upholding the requirement for domestic priority because the intended employment did not demonstrate the requisite high economic interest under the relevant law, as the qualification was not highly specialized for the exact position, there was no current shortage in the profession, and the appellant failed to prove diligent efforts to hire domestic or EU/EFTA candidates.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitsmarktlicher Vorentscheid | [Erleichterte Zulassung einer ausländischen Person mit Schweizer Hochschulabschluss zur Erwerbstätigkeit, Nichtberücksichtigung Inländervorrang] An der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Anstellung besteht kein hohes wirtschaftliches Interesse im Sinn von Art. 21 Abs. 3 AIG, da es sich bei der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung nicht um eine hochspezialisierte Fachrichtung handelt, die exakt auf die zu besetzende Stelle zugeschnitten ist (E. 4.2.3). Zudem ist nicht von einer aktuellen Mangellage im entsprechenden Berufsfeld auszugehen (E. 4.2.4). Unter den gegebenen Umständen erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG seien nicht erfüllt, nicht als rechtsverletzend, weshalb die Bedingungen des Vorrangs nach Art. 21 Abs. 1 AIG einzuhalten sind (E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich ernsthaft bemüht hat, die fragliche Stelle mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen. Mögliche Vollzugserleichterungen in Bezug auf die Nachweispflicht greifen vorliegend nicht. Der Schluss des Beschwerdegegners auf einen Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 AIG erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 5). Abweisung

Schlagwörter

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Wirtschaftsrecht Beschäftigungsgrad ausländischer Entscheid negativer Entscheid Zu berücksichtigender Markt ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 AIG

The court upheld the rejection based on the non-fulfillment of the conditions stipulated in this article regarding the priority of domestic workers.

Art. 21 Abs. 3 AIG

The court confirmed that the prerequisites under this article regarding high economic interest for facilitated admission were not met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00276

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Arbeitsmarktlicher Vorentscheid · [Erleichterte Zulassung einer ausländischen Person mit Schweizer Hochschulabschluss zur Erwerbstätigkeit, Nichtberücksichtigung Inländervorrang] An der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Anstellung besteht kein hohes wirtschaftliches Interesse im Sinn von Art. 21 Abs. 3 AIG, da es sich bei der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung nicht um eine hochspezialisierte Fachrichtung handelt, die exakt auf die zu besetzende Stelle zugeschnitten ist (E. 4.2.3).

Zudem ist nicht von einer aktuellen Mangellage im entsprechenden Berufsfeld auszugehen (E. 4.2.4). Unter den gegebenen Umständen erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG seien nicht erfüllt, nicht als rechtsverletzend, weshalb die Bedingungen des Vorrangs nach Art. 21 Abs. 1 AIG einzuhalten sind (E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich ernsthaft bemüht hat, die fragliche Stelle mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen. Mögliche Vollzugserleichterungen in Bezug auf die Nachweispflicht greifen vorliegend nicht.

Der Schluss des Beschwerdegegners auf einen Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 AIG erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 5). Abweisung · --- · Stichworte: · ERLEICHTERTE ZULASSUNG INLÄNDERVORRANG · Rechtsnormen: · Art. 21 Abs. 1 AIG Art. 21 Abs. 3 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3