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VB.2024.00267 • VG ZH VB.2024.00267 KI-generiert

Daughter's Residence Permit Denial Based on Lack of Necessary Dependency for Article 8 Claim

Geschäftsnummer VB.2024.00267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal seeking a residence permit for a 37-year-old daughter with cerebral palsy and cognitive impairments to join her mother residing in the country, based on the right to family life under Article 8 EMRK. The court reasoned that for an adult child to establish a right to residency based on family life, there must be a specific, pre-existing dependency relationship requiring the applicant's presence, but since the daughter lived with her father abroad and her prior medical care was ensured through his support, no such necessary dependency shift requiring the mother's assistance existed, nor did a serious personal hardship case warrant an exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Recht auf Familienleben: Abhängigkeitsverhältnis der erwachsenen Tochter zur Mutter? [Die in der Schweiz lebende Mutter möchte ihre 37-jährige Tochter, welche an Zerebralparese und kognitiven Einschränkungen leidet, nachziehen. Fraglich ist, ob ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.] Ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Familienleben) setzt im Verhältnis Eltern und volljährige Kinder voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht. Erforderlich ist eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen betreuungs- und pflegebedürftig (E. 2.2). Nach ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen. Vorliegend leben Mutter und Tochter seit 2017 nicht mehr zusammen. Die Tochter wohnte stets bei ihrem Vater in den USA. Durch die Unterstützung ihres Vaters konnte die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit gewährleistet werden. Veränderte Umstände, welche einen Wechsel der bisherigen Bezugsperson erfordern würden, liegen hier nicht vor (E. 2.5). Auch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienbewilligung Härtefallklausel Zerebralparese Kindesunterhalt medizinische Gründe Anspruch auf Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Nach ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen.
Art. 13 Abs. I BV
This article was cited as a constitutional basis relevant to the case, although the main dispositive order references the EMRK.
Art. 8 Ziff. I EMRK
The court considered this article as the basis for the potential right to family life regarding adult children, though ultimately denied based on the facts.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Ziff. I EMRK

The court considered this article as the basis for the potential right to family life regarding adult children, though ultimately denied based on the facts.

Art. 13 Abs. I BV

This article was cited as a constitutional basis relevant to the case, although the main dispositive order references the EMRK.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00267

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00267 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Recht auf Familienleben: Abhängigkeitsverhältnis der erwachsenen Tochter zur Mutter? [Die in der Schweiz lebende Mutter möchte ihre 37-jährige Tochter, welche an Zerebralparese und kognitiven Einschränkungen leidet, nachziehen. Fraglich ist, ob ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.] Ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Familienleben) setzt im Verhältnis Eltern und volljährige Kinder voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht.

Erforderlich ist eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen betreuungs- und pflegebedürftig (E. 2.2). Nach ständiger Rechtsprechung können nur bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen. Vorliegend leben Mutter und Tochter seit 2017 nicht mehr zusammen. Die Tochter wohnte stets bei ihrem Vater in den USA. Durch die Unterstützung ihres Vaters konnte die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 1 in der Vergangenheit gewährleistet werden.

Veränderte Umstände, welche einen Wechsel der bisherigen Bezugsperson erfordern würden, liegen hier nicht vor (E. 2.5). Auch liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEHINDERUNG BETREUUNGSBEDÜRFTIG ERWACHSENE TOCHTER HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG MUTTER PERSONENSPEZIFISCH RECHT AUF FAMILIENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Ziff. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3