Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00264 • VG ZH VB.2024.00264 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Refusal Upheld Despite Children's Presence

Geschäftsnummer VB.2024.00264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the refusal to extend a residence permit for a foreign national following the dissolution of his marriage, finding that despite having children residing in the country, the appellant failed to demonstrate a "particularly affective relationship" warranting protection under Article 8 EMRK. The reasoning centered on the appellant's lack of regular exercise of visitation rights, the children's current unwillingness to have contact due to past, sometimes criminal, incidents that frightened them, and the appellant's poor integration resulting from repeated legal violations, all of which negated any protected right to remain based on private life.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1984 geborenen kosovarischen Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft mangels besonders affektiver Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern.] Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein gerichtsübliches Besuchsrecht ausübt bzw. regelmässig ausgeübt hat. Seine Kinder wünschen aktuell keinen Kontakt zu ihm, da es in der Vergangenheit immer wieder zu (teils strafrechtlich sanktionierten) Vorkommnissen gekommen ist, welche die Kinder verängstigt und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beeinträchtigt haben. Unter diesen Umständen ist keine besonders affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszumachen, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde (E. 2.4.3). Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst (E. 2.5.3). Bestätigung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung (E. 2.7.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Verbleiberecht Integration der Kinder Rechte des Kindes Auflösung der Ehe Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. I AIG

This article forms the main ground for dismissing the appeal concerning the refusal to extend the residence permit.

Art. 68 Abs. 2 EGVE-ZH

This article was applied in the dispositive to order the complainant to pay the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00264

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00264 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.07.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1984 geborenen kosovarischen Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft mangels besonders affektiver Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern.] Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein gerichtsübliches Besuchsrecht ausübt bzw. regelmässig ausgeübt hat.

Seine Kinder wünschen aktuell keinen Kontakt zu ihm, da es in der Vergangenheit immer wieder zu (teils strafrechtlich sanktionierten) Vorkommnissen gekommen ist, welche die Kinder verängstigt und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beeinträchtigt haben. Unter diesen Umständen ist keine besonders affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszumachen, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde (E. 2.4.3). Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst (E. 2.5.3).

Bestätigung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung (E. 2.7.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AFFEKTIVE BEZIEHUNG BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BESUCHSRECHT HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT KOSOVO STRAFFÄLLIGKEIT WICHTIGE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 23 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 3 KRK Art. 10 Abs. III StGB Art. 123 Abs. I StGB Art. 181 StGB Art. 273 Abs. I ZGB · Publikationen:

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