Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00263 • VG ZH VB.2024.00263 KI-generiert

Deportation Order Upheld Despite Temporary Financial Independence and Anticipated Legislative Change

Geschäftsnummer VB.2024.00263
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A prior ruling denied the extension of a residency permit, issued without the right to work for the purpose of caring for a daughter and dependent grandson, after the permit holder became reliant on social assistance in 2016, leading to a legally final deportation order. The court rejected the request for reconsideration, finding that the applicant's subsequent one-and-a-half years of financial independence did not justify a material reassessment of the deportation decision, nor did the current support from the daughter establish a new right of reunion under the relevant provision, as that article currently only covers spouses and children under 18, and anticipated legislative changes do not constitute grounds for immediate reconsideration or issuance of a new permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Der Beschwerdeführerin 1 wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebedürftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner 2018 die weitere Verlängerung dieser Bewilligung. Nach der rechtskräftigen Wegweisung ersuchte sie erneut um eine Aufenthaltsbewilligung.] Die seit rund eineinhalb Jahren andauernde finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der öffentlichen Hand vermag die angestrebte materielle Neubeurteilung der Wegweisungsverfügung nicht zu rechtfertigen (E. 2.3.1 f.). Entgegen der Beschwerde vermittelt die aktuelle Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 durch ihre Tochter Ersterer auch nicht neu ein Nachzugsrecht gestützt auf Art. 42 AIG. Von der genannten Bestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Nachzug von Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren erfasst. Allein darin, dass sich dies mit der geplanten Revision von Art. 42 AIG ändern soll, ist kein Rückkommensgrund bzw. ein Grund für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erblicken (E. 2.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Arbeitsbewilligungen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Finanzhilfe verzögerter Familiennachzug Unterstellungsfrage im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 AIG

The court affirmed that the current support from the daughter does not grant a new right of residence based on this provision.

Art. 29 BV

This provision is listed among the legal norms cited in the decision, although its direct application in the dispositive orders is not detailed in the provided summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00263

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00263 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.01.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Der Beschwerdeführerin 1 wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebedürftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner 2018 die weitere Verlängerung dieser Bewilligung.

Nach der rechtskräftigen Wegweisung ersuchte sie erneut um eine Aufenthaltsbewilligung.] Die seit rund eineinhalb Jahren andauernde finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der öffentlichen Hand vermag die angestrebte materielle Neubeurteilung der Wegweisungsverfügung nicht zu rechtfertigen (E. 2.3.1 f.). Entgegen der Beschwerde vermittelt die aktuelle Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 durch ihre Tochter Ersterer auch nicht neu ein Nachzugsrecht gestützt auf Art. 42 AIG. Von der genannten Bestimmung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Nachzug von Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren erfasst.

Allein darin, dass sich dies mit der geplanten Revision von Art. 42 AIG ändern soll, ist kein Rückkommensgrund bzw. ein Grund für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erblicken (E. 2.3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DES SACHVERHALTS EINTRETEN GESETZESÄNDERUNG RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG RÜCKKOMMENSGRUND SOZIALHILFE VORWIRKUNG WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 29 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3