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VB.2024.00261 • VG ZH VB.2024.00261 KI-generiert

Asylum Sector Employee Falsification and Negligence Termination Upheld

Geschäftsnummer VB.2024.00261
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the immediate termination of an employee in the asylum sector who, discovered during sick leave, had failed to perform his assigned duties, specifically checking emergency accommodations, and had subsequently falsified records to conceal his negligence. The court reasoned that the single signature on the termination notice did not invalidate it as the second responsible party was clearly in agreement and present at the termination meeting, and that the termination remained timely even though it was issued only upon the employee's return after discovering the facts during his prolonged absence, as the egregious behavior could not continue while he was absent, thus maintaining the necessary urgency for immediate dismissal and precluding any claims for severance pay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristlose Kündigung | [Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Gemeindemitarbeiters im Asylbereich, nachdem während seiner Krankheitsabwesenheit festgestellt worden war, dass er seine Arbeit nicht wie vereinbart durchgeführt und seine Vorgesetzten diesbezüglich getäuscht hatte.] Dass die Kündigungsverfügung nur von einem der zwei für die Kündigung zuständigen Personen unterzeichnet wurde, führt nicht zu deren Nichtigkeit, da die andere zuständige Person offenkundig mit der Kündigung einverstanden und beim Kündigungsgespräch dabei war (E. 2.3). Eine fristlose Kündigung erweist sich auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie dem Angestellten erst bei dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer längeren Abwesenheit aufgrund eines medizinischen Einriffs ausgesprochen wird und sie auf Tatsachen beruht, die erst während dieser Abwesenheit entdeckt wurden. Das den wichtigen Grund für die fristlose Entlassung darstellende Verhalten des Beschwerdefühers konnte sich während seiner Abwesenheit nicht fortsetzen, weshalb die Dringlichkeit der Kündigung erst bei seiner Rückkehr wieder auflebte. Mit dem Zuwarten brachte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht zum Ausdruck, ihr sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar (E. 3.3.4). Es ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer die ihm aufgetragenen Kontrollen der Notwohnungen der Beschwerdegegnerin nicht durchführte und darüber nachträglich falsche Aktennotizen erstellte (E. 3.4.4). Dies stellt sowohl mit Blick auf andere schon zuvor an ihn gerichtete Beanstandungen sowie auch für sich isoliert betrachtet einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung dar (E. 3.4.5). Die fristlose Entlassung war damit gerechtfertigt und es stehen dem Beschwerdeführer keine Ansprüche nach § 22 Abs. 4 PG in Verbindung mit Art. 337c OR und keine Abfindung zu (E. 3.5 und 4). Abweisung.

Schlagwörter

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fristlose Kündigung Abgangsentschädigung unerlaubtes Wegbleiben Asylgesetz Zwischenbeschäftigung Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337c OR

The court confirmed that no severance pay was due based on this article following the justified termination.

§ 22 Abs. 4 PG

The court confirmed that no claims arose for the appellant based on this provision in connection with Art. 337c OR.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00261

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00261 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Fristlose Kündigung · [Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Gemeindemitarbeiters im Asylbereich, nachdem während seiner Krankheitsabwesenheit festgestellt worden war, dass er seine Arbeit nicht wie vereinbart durchgeführt und seine Vorgesetzten diesbezüglich getäuscht hatte.] Dass die Kündigungsverfügung nur von einem der zwei für die Kündigung zuständigen Personen unterzeichnet wurde, führt nicht zu deren Nichtigkeit, da die andere zuständige Person offenkundig mit der Kündigung einverstanden und beim Kündigungsgespräch dabei war (E. 2.3).

Eine fristlose Kündigung erweist sich auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie dem Angestellten erst bei dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer längeren Abwesenheit aufgrund eines medizinischen Einriffs ausgesprochen wird und sie auf Tatsachen beruht, die erst während dieser Abwesenheit entdeckt wurden. Das den wichtigen Grund für die fristlose Entlassung darstellende Verhalten des Beschwerdefühers konnte sich während seiner Abwesenheit nicht fortsetzen, weshalb die Dringlichkeit der Kündigung erst bei seiner Rückkehr wieder auflebte.

Mit dem Zuwarten brachte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht zum Ausdruck, ihr sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar (E. 3.3.4). Es ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer die ihm aufgetragenen Kontrollen der Notwohnungen der Beschwerdegegnerin nicht durchführte und darüber nachträglich falsche Aktennotizen erstellte (E. 3.4.4). Dies stellt sowohl mit Blick auf andere schon zuvor an ihn gerichtete Beanstandungen sowie auch für sich isoliert betrachtet einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung dar (E. 3.4.5).

Die fristlose Entlassung war damit gerechtfertigt und es stehen dem Beschwerdeführer keine Ansprüche nach § 22 Abs. 4 PG in Verbindung mit Art. 337c OR und keine Abfindung zu (E. 3.5 und 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG RECHTZEITIGKEIT WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 337c OR § 22 Abs. 4 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3