Procurement Evaluation Criteria Disclosure and Price Calculation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a procurement for construction services, finding that the evaluation criteria were not adequately disclosed in the tender documents. Specifically, the sub-criteria for evaluating offers were not clearly presented, preventing bidders from understanding how their submissions would be assessed, and the subsequent scoring did not reflect the stated importance of these sub-criteria. Additionally, the court found the method of rounding the price criterion evaluation to be problematic as it distorted the linear calculation. Consequently, the court corrected the overall evaluation, reversed the original award, and ordered the contract to be awarded to the appealing bidder.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Auftrag für Baumeisterarbeiten (Neubau einer Sporthalle mit Tagesstrukturen). Bewertung der Zuschlagskriterien. Gemäss Art. 35 lit. p bzw. Art. 36 lit. d IVöB hat die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung zu enthalten. Schon die bisherige Rechtsprechung verlangte, dass in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien nach prozentualer Gewichtung oder zumindest nach der Rangfolge genannt werden. Die Angabe von Unterkriterien, welche bloss die Hauptkriterien konkretisieren, war und ist dagegen weiterhin nicht erforderlich. Dem Bewertungsraster kann entnommen werden, dass für ein Subkriterium zwei Subsubkriterien aufgeführt sind, die aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich sind. Es war vorliegend für die Anbietenden nicht erkennbar, welche Aspekte ihres Angebots für die Bewertung bezüglich des betreffenden Subkriteriums wesentlich sind. Weil das betreffende Subkriterium innerhalb der beiden Referenzkriterien an dritter Stelle von fünf Subkriterien genannt wurde, war auch die Folgerung zwingend, dass bei diesem Subkriterium nicht mehr Punke erzielt werden können als bei den vorangehenden Subkriterien. Im Nachgang zur Ausschreibung darf die Rangfolge durch eine abweichende Punktevergabe nicht verändert werden. Die Gewichtung der Subkriterien im Rahmen der Bewertung entspricht somit nicht der publizierten Bedeutung, was nicht zulässig ist. Korrektur der Bewertung der Angebote (E. 5.5). Bewertung des Preiskriteriums. Offertpreise sind, im Gegensatz zu anderen Kriterien, mathematisch exakt bewertbar. Es entspricht deshalb konstanter Praxis, die Bewertung entsprechend linear exakt vorzunehmen. Nicht rechtmässig ist eine Rundung, welche die lineare Bewertung verfälscht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Punktzahl beim Preiskriterium auf eine Dezimalstelle zu runden und dann mit der Gewichtung zu multiplizieren, ist mindestens fragwürdig. Auch wenn dieses Vorgehen zu leicht verzerrten Ergebnissen führt,ändert es – in Bezug auf das Preiskriterium – nichts an der Rangfolge. Die im Voraus bekanntgegebene Bewertungssystematik liegt innerhalb des Ermessensspielraums, wie er der Vergabebehörde bei der Bewertung zukommt (E. 5.6). Korrigierte Gesamtbewertung (E. 6.1). Gemäss dem korrigierten Resultat kommt das Angebot der Beschwerdeführerin vor dasjenige der Mitbeteiligten auf Platz 1 zu liegen. Der Zuschlag an die Mitbeteiligte ist aufzuheben. Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen (E. 6.2). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is cited as a basis for the requirement that tender documents must contain the award criteria and their weighting, which was violated in this case.
This provision is cited as a basis for the requirement that tender documents must contain the award criteria and their weighting, which was violated in this case.
This provision is cited in relation to the general principles of public procurement, which were relevant to the decision.
This provision is cited as a basis for the obligation to award the contract according to the stated criteria, which was violated by altering the weighting during evaluation.
This provision is cited as a basis for the obligation to award the contract according to the stated criteria, which was violated by altering the weighting during evaluation.
This provision is cited as a basis for the obligation to award the contract according to the stated criteria, which was violated by altering the weighting during evaluation.
This provision is cited in relation to the principles of procurement law, which were relevant to the decision.
This provision is cited in relation to the principles of procurement law, which were relevant to the decision.
This provision is cited in relation to the principles of procurement law, which were relevant to the decision.
This provision is cited in relation to the principles of administrative procedure, which were relevant to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00253
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00253 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Auftrag für Baumeisterarbeiten (Neubau einer Sporthalle mit Tagesstrukturen). Bewertung der Zuschlagskriterien. Gemäss Art. 35 lit. p bzw. Art. 36 lit. d IVöB hat die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung zu enthalten.
Schon die bisherige Rechtsprechung verlangte, dass in der Ausschreibung die Zuschlagskriterien nach prozentualer Gewichtung oder zumindest nach der Rangfolge genannt werden. Die Angabe von Unterkriterien, welche bloss die Hauptkriterien konkretisieren, war und ist dagegen weiterhin nicht erforderlich. Dem Bewertungsraster kann entnommen werden, dass für ein Subkriterium zwei Subsubkriterien aufgeführt sind, die aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ersichtlich sind. Es war vorliegend für die Anbietenden nicht erkennbar, welche Aspekte ihres Angebots für die Bewertung bezüglich des betreffenden Subkriteriums wesentlich sind.
Weil das betreffende Subkriterium innerhalb der beiden Referenzkriterien an dritter Stelle von fünf Subkriterien genannt wurde, war auch die Folgerung zwingend, dass bei diesem Subkriterium nicht mehr Punke erzielt werden können als bei den vorangehenden Subkriterien. Im Nachgang zur Ausschreibung darf die Rangfolge durch eine abweichende Punktevergabe nicht verändert werden. Die Gewichtung der Subkriterien im Rahmen der Bewertung entspricht somit nicht der publizierten Bedeutung, was nicht zulässig ist. Korrektur der Bewertung der Angebote (E. 5.5).
Bewertung des Preiskriteriums. Offertpreise sind, im Gegensatz zu anderen Kriterien, mathematisch exakt bewertbar. Es entspricht deshalb konstanter Praxis, die Bewertung entsprechend linear exakt vorzunehmen. Nicht rechtmässig ist eine Rundung, welche die lineare Bewertung verfälscht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Punktzahl beim Preiskriterium auf eine Dezimalstelle zu runden und dann mit der Gewichtung zu multiplizieren, ist mindestens fragwürdig. Auch wenn dieses Vorgehen zu leicht verzerrten Ergebnissen führt, ändert es – in Bezug auf das Preiskriterium – nichts an der Rangfolge.
Die im Voraus bekanntgegebene Bewertungssystematik liegt innerhalb des Ermessensspielraums, wie er der Vergabebehörde bei der Bewertung zukommt (E. 5.6). Korrigierte Gesamtbewertung (E. 6.1). Gemäss dem korrigierten Resultat kommt das Angebot der Beschwerdeführerin vor dasjenige der Mitbeteiligten auf Platz 1 zu liegen. Der Zuschlag an die Mitbeteiligte ist aufzuheben. Die Vergabe hat an die Beschwerdeführerin zu erfolgen (E. 6.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN GEWICHTUNG GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT NICHTIGKEIT PREISKRITERIUM PREISSPANNE RECHTLICHES GEHÖR RUNDUNG TRANSPARENZGEBOT ZUSCHLAG ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen:
· Art./§ 2 BeiG IVöB Art. 2 IVöB Art. 29 IVöB Art. 35 lit. p IVöB Art. 36 lit. d IVöB Art. 48 Abs. VI IVöB Art. 51 Abs. I IVöB Art. 51 Abs. II IVöB Art. 51 Abs. III IVöB § 10 Abs. III lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3