Appeal Regarding Building Permit for Path in Interior Green Belt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against the refusal of a building permit for modifications within an interior green belt designated as a neighborhood park, specifically the addition of a looped path connecting to a future nursing home's outdoor seating area, enclosing the path with a concealed fence while maintaining passage through code-locked gates, and adding benches and planting an oak tree. The court reasoned that the decisive factor for conformity in a green belt is its specific purpose, which, in this case, was determined by the planning documents to be primarily for local recreation and secondarily as an ecological corridor. Since the proposed measures did not impair the ecological corridor but instead enhanced recreational opportunities for local and future residents, the construction project was deemed compliant with zoning regulations, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | [Bauliche Massnahmen in einer innenliegenden Freihaltezone: In einem Quartierpark soll ein bestehender Durchgang mit einer Wegschlaufe zu einem Rundweg ergänzt und an den Aussensitzplatz eines künftigen Pflegeheims angeschlossen werden. Das Wegnetz soll mit einem in einer Hecke versteckten Diagonalgeflechtszaun eingefasst werden, wobei der Durchgang durch mittels Code-Schliesssystemen versehenen Toren gewährleistet bleibt. Zudem sollen eine Eiche gepflanzt und Sitzbänke aufgestellt werden.] Bewilligungszuständigkeit und anwendbares Recht. Für die Beurteilung der Zonenkonformität eines Bauvorhabens in der Freihaltezone ist deren Zwecksetzung entscheidend. Es ist deshalb zunächst aufgrund der Richtplanung zu ermitteln, welcher konkrete Zweck der Freihaltezone zukommt (E. 4.3). Der hier interessierende Bereich der Freihaltezone ist als Quartierpark gestaltet und dient als solcher primär der Erholung der lokalen Bevölkerung. Daneben kommt ihm die Funktion eines ökologischen Vernetzungskorridors namentlich für Kleinsäuger und Vögel zu (E. 4.4 f.). Die vorgesehenen baulichen Massnahmen beeinträchtigen den Vernetzungskorridor nicht. Sie erweitern die Nutzungs- bzw. Erholungsmöglichkeiten für die ansässige Quartierbevölkerung und ermöglichen die selbständige Nutzung dieses Teils der Freihaltezone durch die künftigen Heim- bzw. Quartierbewohner. Das Bauvorhaben ist zonenkonform (zum Ganzen E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears to be the main ground for the decision to reject the appeal, as it pertains to building measures in an internal protection zone.
This provision appears to be cited as part of the legal basis relevant to the case concerning the building permit.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00250
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00250 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2025 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · [Bauliche Massnahmen in einer innenliegenden Freihaltezone:
In einem Quartierpark soll ein bestehender Durchgang mit einer Wegschlaufe zu einem Rundweg ergänzt und an den Aussensitzplatz eines künftigen Pflegeheims angeschlossen werden. Das Wegnetz soll mit einem in einer Hecke versteckten Diagonalgeflechtszaun eingefasst werden, wobei der Durchgang durch mittels Code-Schliesssystemen versehenen Toren gewährleistet bleibt. Zudem sollen eine Eiche gepflanzt und Sitzbänke aufgestellt werden.] Bewilligungszuständigkeit und anwendbares Recht. Für die Beurteilung der Zonenkonformität eines Bauvorhabens in der Freihaltezone ist deren Zwecksetzung entscheidend.
Es ist deshalb zunächst aufgrund der Richtplanung zu ermitteln, welcher konkrete Zweck der Freihaltezone zukommt (E. 4.3). Der hier interessierende Bereich der Freihaltezone ist als Quartierpark gestaltet und dient als solcher primär der Erholung der lokalen Bevölkerung. Daneben kommt ihm die Funktion eines ökologischen Vernetzungskorridors namentlich für Kleinsäuger und Vögel zu (E. 4.4 f.). Die vorgesehenen baulichen Massnahmen beeinträchtigen den Vernetzungskorridor nicht. Sie erweitern die Nutzungs- bzw. Erholungsmöglichkeiten für die ansässige Quartierbevölkerung und ermöglichen die selbständige Nutzung dieses Teils der Freihaltezone durch die künftigen Heim- bzw. Quartierbewohner.
Das Bauvorhaben ist zonenkonform (zum Ganzen E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAULICHE MASSNAHMEN FREIHALTEZONE INNENLIEGEND ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 40 Abs. I PBG § 61 PBG § 311 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3