Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00247 • VG ZH VB.2024.00247 KI-generiert

Moot Detention Challenge with ECHR Jurisdiction Retention

Geschäftsnummer VB.2024.00247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint challenging the extension of detention for enforcement, which was based on the lack of a pending asylum application, became moot upon the appellant's subsequent release from custody; however, the court recognized jurisdiction due to the involvement of rights protected under the ECHR. The court reasoned that while the initial request to declare the detention unlawful should be dismissed because the purpose of enforcement detention ceased with the lapse of the underlying obligation to leave (due to the previous cessation of the asylum process), the subsequent recommencement of the asylum proceedings on June 13, 2024, eliminated the basis for further detention. As the appellant was already released the following day, no further orders regarding the detention were necessary, leading to a partial acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI240051-L) | Mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (E. 1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war kein Asylgesuch mehr hängig, welches der Durchsetzungshaft entgegengestanden hätte. Insofern ist das Feststellungsbegehren, dass die Inhaftierung vom 28. März 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, abzuweisen. Allerdings ist das SEM am 13. Juni 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist die Verpflichtung zur Ausreise nach Art. 42 AsylG entfallen und der Beschwerdeführer berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Damit ist auch der Haftzweck der Durchsetzungshaft dahingefallen und die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft nicht mehr zulässig. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 indes bereits aus der Haft entlassen wurde, erübrigt sich eine entsprechende Anordnung (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Retentionsrecht Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Asylrecht hängiges Verfahren sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 AsylG

The continuation of detention was deemed inadmissible because the lifting of the obligation to leave, linked to the resumption of the asylum procedure, caused the purpose of the enforcement detention to lapse.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00247

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00247 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.06.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI240051-L) · Mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen.

In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (E. 1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war kein Asylgesuch mehr hängig, welches der Durchsetzungshaft entgegengestanden hätte. Insofern ist das Feststellungsbegehren, dass die Inhaftierung vom 28. März 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, abzuweisen. Allerdings ist das SEM am 13. Juni 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat das Asylverfahren wieder aufgenommen.

Mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist die Verpflichtung zur Ausreise nach Art. 42 AsylG entfallen und der Beschwerdeführer berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Damit ist auch der Haftzweck der Durchsetzungshaft dahingefallen und die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft nicht mehr zulässig. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 indes bereits aus der Haft entlassen wurde, erübrigt sich eine entsprechende Anordnung (E. 3.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN HAFTENTLASSUNG NOVEN VERLÄNGERUNG DER DURCHSETZUNGSHAFT WIEDERAUFNAHME ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:

· Art. 78 Abs. II AIG Art. 79 AIG Art. 42 AsylG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4