Family Reunification Despite Late Application Due to Employment Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA non-resident Indian national, married to a Swiss citizen since 2009, filed a late application for family reunification after the prescribed deadlines, having maintained a long-distance marriage due to his employment abroad, with evidence like affidavits, photographs, and passport entries supporting the sustained, intact nature of the relationship. The court ruled in favor of granting the delayed family reunification, reasoning that despite the spatial separation, the couple's residence abroad was based on objectively understandable professional reasons, not a lack of interest in shared family life, thereby establishing important family reasons that outweighed the legislative interest in immigration restriction under the relevant statute in this specific case.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete 2009 eine Schweizerin; aufgrund seines Jobs bei der staatlichen Fluggesellschaft D pendelte er in den folgenden Jahren zwischen E und der Schweiz. Das streitgegenständliche Nachzugsgesuch wurde nach Ablauf der Nachzugsfristen gestellt.] Die Aussagen der Eheleute, die von ihnen zum Beleg eingereichten Fotografien und die verschiedenen Einträge im Pass des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass die Beschwerdeführenden vor Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs trotz räumlich getrennter Wohnsituation (Schweiz–E) über Jahre hinweg eine intakte Ehe unterhielten. Die räumliche Trennung war freiwillig. Die getrennten Wohnsitze beruhten aber nicht auf dem Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben, sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gründen. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich mithin, dass im vorliegenden Einzelfall für den nachträglichen Familiennachzug wichtige familiäre Gründe bestehen und das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz nicht zu überwiegen vermag (E. 4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was applied because the court found that the public interest in immigration restriction did not outweigh the applicants' interest in living together in Switzerland, justifying the delayed family reunification.
This provision is cited in the context of the legal framework related to the appeal concerning family reunification.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00244
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00244 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Indiens, heiratete 2009 eine Schweizerin; aufgrund seines Jobs bei der staatlichen Fluggesellschaft D pendelte er in den folgenden Jahren zwischen E und der Schweiz. Das streitgegenständliche Nachzugsgesuch wurde nach Ablauf der Nachzugsfristen gestellt.] Die Aussagen der Eheleute, die von ihnen zum Beleg eingereichten Fotografien und die verschiedenen Einträge im Pass des Beschwerdeführers sprechen dafür, dass die Beschwerdeführenden vor Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs trotz räumlich getrennter Wohnsituation (Schweiz–E) über Jahre hinweg eine intakte Ehe unterhielten.
Die räumliche Trennung war freiwillig. Die getrennten Wohnsitze beruhten aber nicht auf dem Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben, sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gründen. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich mithin, dass im vorliegenden Einzelfall für den nachträglichen Familiennachzug wichtige familiäre Gründe bestehen und das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige der Beschwerdeführenden an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz nicht zu überwiegen vermag (E. 4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG GETRENNTLEBEN INTERESSENABWÄGUNG NACHZUG ZUR SCHWEIZER EHEFRAU OBJEKTIVE GRÜNDE VERSPÄTETES GESUCH WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2