Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00237 • VG ZH VB.2024.00237 KI-generiert

Appeal Regarding Provisional Fall Protection Order and Removal of Suspensive Effect

Geschäftsnummer VB.2024.00237
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against an interim decision by the building appeals court that ordered the immediate installation of provisional fall protection barriers before balcony doors on the first floor of a structure, where floor-level doors opened onto a several-meter drop, and the appeals court had also removed the suspensive effect of any further appeal. The court reasoned that removing suspensive effect is permissible only when special grounds exist, requiring a demonstration of significant detriment if the effect is not removed, followed by a proportionality test balancing competing interests. Given the obvious and very weighty interest in preventing the immediate danger to life and limb posed by the unsecured exit points, and the absence of any demonstrable significant interest against the provisional safety measure, the court confirmed the lower court's decision to remove the suspensive effect and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen | Anfechtung Zwischenentscheid des Baurekursgerichts betreffend Verpflichtung, provisorische Absturzsicherungen vor Balkontüren anzubringen. Das Baurekursgericht hat dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zulässig beim Vorliegen besonderer Gründe. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen (E. 2.2). Bedeutende und dringliche Interessen an der Absturzsicherung ergeben sich ohne Weiteres aus den Akten: Namentlich führen im ersten Obergeschoss des Bauobjekts die an der Fassade mehrere Meter über dem Terrain befindlichen, im Gebäudeinneren bodenebenen Balkontüren ungesichert ins Leere. Die Vermeidung des hierdurch entstehenden Absturzrisikos und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben ist offenkundig ein sehr gewichtiges Interesse (E. 3.2). Gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, keine solche Sicherung erstellen zu müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Die Interessen an der provisorischen Absturzsicherung überwiegen, und der vorinstanzliche Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu bestätigen (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung vorsorgliche Massnahme Schutzniveau Abschiebung Revisionsgrund Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is cited in the final order section (although the decision text provided is only a summary, the citation in the 'Rechtsnormen' section associated with the final outcome suggests its direct relevance to the ruling).

§ 25 Abs. III VRG

This provision is cited in the final order section and relates to the procedure or basis of the administrative decision being reviewed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00237

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00237 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.04.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen · Anfechtung Zwischenentscheid des Baurekursgerichts betreffend Verpflichtung, provisorische Absturzsicherungen vor Balkontüren anzubringen.

Das Baurekursgericht hat dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zulässig beim Vorliegen besonderer Gründe. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen (E. 2.2).

Bedeutende und dringliche Interessen an der Absturzsicherung ergeben sich ohne Weiteres aus den Akten: Namentlich führen im ersten Obergeschoss des Bauobjekts die an der Fassade mehrere Meter über dem Terrain befindlichen, im Gebäudeinneren bodenebenen Balkontüren ungesichert ins Leere. Die Vermeidung des hierdurch entstehenden Absturzrisikos und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben ist offenkundig ein sehr gewichtiges Interesse (E. 3.2). Gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, keine solche Sicherung erstellen zu müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich.

Die Interessen an der provisorischen Absturzsicherung überwiegen, und der vorinstanzliche Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu bestätigen (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG INTERESSENABWÄGUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4