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VB.2024.00229 • VG ZH VB.2024.00229 KI-generiert

North Macedonian Citizen Residence Permit Denial Upheld Due to Misconduct and Late Filing

Geschäftsnummer VB.2024.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision not to extend the residence permit of a North Macedonian citizen, and rejected applications for free legal aid for her and her relatives, primarily due to the mother's abusive behavior and the late filing of the family reunification application. The court reasoned that the lack of a residence permit at the time of alleged domestic violence was attributable to the claimant's own misconduct, which negated any entitlement to a permit, and further found no hardship case existed for the sister, concluding that reliance on the marriage for residency constituted an abuse of rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einer nordmazedonischen Staatsbürgerin sowie Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch im Verfahren betreffend ihre Mutter und Schwester infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Mutter sowie verspätetem Familiennachzug.] Unter das Rechtsmissbrauchsverbot fällt unter anderem eine Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (E. 2.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erscheint das Abstellen auf die Tatsache, dass ihr im Zeitpunkt der mutmasslichen häuslichen Gewalt noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht überspitzt formalistisch. Denn im konkreten Fall ist die fehlende Bewilligung nicht etwa auf eine behördliche Verzögerung zurückzuführen, sondern auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1, aufgrund dessen sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte (E. 2.3.3.4). Verneinung eines Härtefalls betreffend die Beschwerdeführerin 3 (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen verspätete Eingabe schwerer Härtefall Familiennachzug unentgeltliche Rechtspflege Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The court rejected the request for free legal aid for the procedural parties.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The court ordered the appealing party to pay the court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung einer nordmazedonischen Staatsbürgerin sowie Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch im Verfahren betreffend ihre Mutter und Schwester infolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Mutter sowie verspätetem Familiennachzug.] Unter das Rechtsmissbrauchsverbot fällt unter anderem eine Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (E. 2.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 erscheint das Abstellen auf die Tatsache, dass ihr im Zeitpunkt der mutmasslichen häuslichen Gewalt noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht überspitzt formalistisch.

Denn im konkreten Fall ist die fehlende Bewilligung nicht etwa auf eine behördliche Verzögerung zurückzuführen, sondern auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin 1, aufgrund dessen sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt hätte (E. 2.3.3.4). Verneinung eines Härtefalls betreffend die Beschwerdeführerin 3 (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG HÄRTEFALL HÄUSLICHE GEWALT ISTANBUL-KONVENTION NORDMAZEDONIEN RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE VERSPÄTETES GESUCH WICHTIGE GRÜNDE · Rechtsnormen:

· I Ziff. b AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 90 AIG Art. 6a Abs. I lit. a AsylG Art. 3 BV Art. 7 BV Art. 8 BV Art. 13 BV Art. 35 Abs. I BV Art. 35 Abs. III BV Art. 121a BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 73 Abs. I VZAE Art. 77 VZAE Art. 77 Abs. I VZAE Art. 25 Abs. I ZGB Art. 301 Abs. III ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3