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VB.2024.00227 • VG ZH VB.2024.00227 KI-generiert

Appeal Against Multi-Family House Permit Due to Traffic Safety and Fire Access Deficiencies

Geschäftsnummer VB.2024.00227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the approval of a multi-family house with an underground garage, where the core issues were the accessibility regarding traffic safety for a shared pedestrian and bicycle path, and the fire department's emergency access. The court determined that while the proposed path deviation was consistent with the master plan, the lower court's imposition of secondary conditions to remedy the insufficient separation between the public path and the garage entrance was inadequate because the proposed remedies were not sufficiently concrete and the anticipated narrow path width (under 2m) in curved, slightly sloped sections failed to meet required traffic safety standards, and furthermore, the provided equivalent measure for a missing fire department vehicle parking space, relying on standard ladder equipment, did not satisfy relevant fire safety guidelines. Consequently, the court found the development lacked sufficient accessibility due to inadequate traffic safety and emergency access, leading to the quashing of the building permit because the identified deficiencies could not be cured by secondary stipulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Streitgegenstand bildet die Frage der Erschliessung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bezüglich des Fuss- und Radwegs (E. 4) sowie die Notzufahrt der Feuerwehr (E. 5). Die vorgesehene Wegverschiebung ist richtplankonform (E. 4.5.5). Das Baurekursgericht erwog, der fragliche Abschnitt im Bereich der Tiefgarageneinfahrt erweise sich unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit als unbefriedigend; der ungenügenden Trennung des öffentlichen Fusswegs von der Tiefgarageneinfahrt sei mit der Statuierung einer Nebenbestimmung zu begegnen (E. 4.6.1). Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die statuierten Nebenbestimmungen müssen konkret sein (E. 4.6.4). Es ist zwar aufgrund der Unterlagen davon auszugehen, dass sich eine bauliche Massnahme finden lässt, die den Weg im Bereich der Kurve von der Tiefgarageneinfahrt trennt. Lediglich eine Trennung der beiden Fahrspuren ist jedoch für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht ausreichend (E. 4.6.5). Dass knapp 2 m Wegbreite in einem Begegnungsfall von unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden ausreichend wären, ist aufgrund der Vorgaben in den einschlägigen Richtlinien und Normalien zu bezweifeln. Die Gefahr, dass Radfahrende auf die Tiefgarageneinfahrt gelangen, ist mit der vorgeschlagenen baulichen Massnahme lediglich auf der Höhe der Kurve und dem bereits vorgesehenen Höhenversatz von 8 cm nicht entschärft. Zudem ist das Gefälle des Weges von geplanten 6 % insb. im Kurvenbereich nicht zu unterschätzen. Die im Richtplan eingetragene kombinierte Nutzung des Weges lässt sich als Indiz werten, dass die Fahrbahnbreite nur in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Es handelt sich bei einer geplanten Fahrbahnbreite von streckenweise nicht einmal 2 m nicht um eine nur geringfügige Unterschreitung der notwendigen Fahrbahnbreite gemäss der VErV und den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen. Dabei ist davonauszugehen, dass, je grösser eine Abweichung von Richtlinien und Normalien ausfällt, diese desto weniger mit einer Nebenbestimmung zu heilen ist. Mit der vorliegend angeordneten Auflage bleibt unklar, welche konkreten Änderungen notwendig sein werden, um die Mängel im vorliegenden Fall zu beheben (E. 4.6.6). Anforderungen gemäss FKS-Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (E. 5.5). Die Vorinstanz sieht eine "gleichwertige Ersatzmassnahme" für die fehlende Stellfläche für ein Hubrettungsfahrzeug darin, dass sämtliche Feuerwehren im Kanton Zürich mit Handschiebeleitern ausgerüstet seien, welche einen Zugang zu Wohnungen bis 13 m Höhe ermöglichten. Es ist unklar, auf welche Grundlage sich diese Ersatzmassnahme stützt. Dass eine derartige Ersatzmassnahme ausreichend wäre, kann den FKS-Richtlinien nicht entnommen werden (E. 5.6). Die Verhältnisse präsentieren sich vorliegend äusserst knapp. Auf keinem der Pläne ist ersichtlich, dass die Tiefgarageneinfahrt, wie es das Baurekursgericht ausführt, "rund" 6 m breit wäre. Unter diesen Voraussetzungen sind die Anforderungen der FKS-Richtlinien an Stellflächen – zumindest was die Breite anbelangt – nicht eingehalten (E. 5.7). Auch wenn die vorgesehene Wegverschiebung richtplankonform ist, so ist die projektierte Führung des Fuss-, Rad- und Wanderwegs nicht verkehrssicher im Lichte von § 240 PGB. Die ungenügende Verkehrssicherheit sowie die mangelhafte Ausgestaltung der Notzufahrt führen dazu, dass es dem Baugrundstück an einer ausreichenden Erschliessung mangelt. Dabei fällt die Behebung des Mangels mittels Auflage im Sinn von § 321 Abs. 2 PBG ausser Betracht. Können Mängel nicht nebenbestimmungsweise geheilt werden, ist die Baubewilligung zu verweigern (E. 6). Gutheissung. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der angefochtenen Baubewilligung.

Schlagwörter

KI-generiert
Auflage der Baubewilligung Brandschutz Bauplan Sicherheit von Gebäuden öffentlicher Raum hinreichende Zufahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 240 PGB

The projected route of the foot, cycle, and hiking path was deemed not traffic-safe in light of this provision.

§ 321 Abs. 2 PBG

The court determined that remedying the defects by way of an ordinance (Nebenbestimmung) under this provision was not appropriate.

§ 16 PBG

This provision is implicitly cited as a basis for the decision, as the lack of adequate access due to safety and access issues leads to the denial of the building permit.

§ 233 PBG

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

§ 234 PBG

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

§ 236 PBG

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

§ 237 PBG

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

§ 360 Abs. III PBG

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

Art. 22 Abs. II lit. b RPG

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

Art. 25a RPG

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

Art. 4 VErV

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

Art. 6 VErV

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

Art. 13 VErV

This provision is listed among the legal norms considered in the overall context leading to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00227

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00227 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Streitgegenstand bildet die Frage der Erschliessung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bezüglich des Fuss- und Radwegs (E.

4) sowie die Notzufahrt der Feuerwehr (E. 5). Die vorgesehene Wegverschiebung ist richtplankonform (E. 4.5.5). Das Baurekursgericht erwog, der fragliche Abschnitt im Bereich der Tiefgarageneinfahrt erweise sich unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit als unbefriedigend; der ungenügenden Trennung des öffentlichen Fusswegs von der Tiefgarageneinfahrt sei mit der Statuierung einer Nebenbestimmung zu begegnen (E. 4.6.1). Durch Nebenbestimmungen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Die statuierten Nebenbestimmungen müssen konkret sein (E. 4.6.4).

Es ist zwar aufgrund der Unterlagen davon auszugehen, dass sich eine bauliche Massnahme finden lässt, die den Weg im Bereich der Kurve von der Tiefgarageneinfahrt trennt. Lediglich eine Trennung der beiden Fahrspuren ist jedoch für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht ausreichend (E. 4.6.5). Dass knapp 2 m Wegbreite in einem Begegnungsfall von unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden ausreichend wären, ist aufgrund der Vorgaben in den einschlägigen Richtlinien und Normalien zu bezweifeln. Die Gefahr, dass Radfahrende auf die Tiefgarageneinfahrt gelangen, ist mit der vorgeschlagenen baulichen Massnahme lediglich auf der Höhe der Kurve und dem bereits vorgesehenen Höhenversatz von 8 cm nicht entschärft.

Zudem ist das Gefälle des Weges von geplanten 6 % insb. im Kurvenbereich nicht zu unterschätzen. Die im Richtplan eingetragene kombinierte Nutzung des Weges lässt sich als Indiz werten, dass die Fahrbahnbreite nur in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Es handelt sich bei einer geplanten Fahrbahnbreite von streckenweise nicht einmal 2 m nicht um eine nur geringfügige Unterschreitung der notwendigen Fahrbahnbreite gemäss der VErV und den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen. Dabei ist davon auszugehen, dass, je grösser eine Abweichung von Richtlinien und Normalien ausfällt, diese desto weniger mit einer Nebenbestimmung zu heilen ist.

Mit der vorliegend angeordneten Auflage bleibt unklar, welche konkreten Änderungen notwendig sein werden, um die Mängel im vorliegenden Fall zu beheben (E. 4.6.6). Anforderungen gemäss FKS-Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (E. 5.5). Die Vorinstanz sieht eine "gleichwertige Ersatzmassnahme" für die fehlende Stellfläche für ein Hubrettungsfahrzeug darin, dass sämtliche Feuerwehren im Kanton Zürich mit Handschiebeleitern ausgerüstet seien, welche einen Zugang zu Wohnungen bis 13 m Höhe ermöglichten. Es ist unklar, auf welche Grundlage sich diese Ersatzmassnahme stützt.

Dass eine derartige Ersatzmassnahme ausreichend wäre, kann den FKS-Richtlinien nicht entnommen werden (E. 5.6). Die Verhältnisse präsentieren sich vorliegend äusserst knapp. Auf keinem der Pläne ist ersichtlich, dass die Tiefgarageneinfahrt, wie es das Baurekursgericht ausführt, "rund" 6 m breit wäre. Unter diesen Voraussetzungen sind die Anforderungen der FKS-Richtlinien an Stellflächen – zumindest was die Breite anbelangt – nicht eingehalten (E. 5.7). Auch wenn die vorgesehene Wegverschiebung richtplankonform ist, so ist die projektierte Führung des Fuss-, Rad- und Wanderwegs nicht verkehrssicher im Lichte von § 240 PGB.

Die ungenügende Verkehrssicherheit sowie die mangelhafte Ausgestaltung der Notzufahrt führen dazu, dass es dem Baugrundstück an einer ausreichenden Erschliessung mangelt. Dabei fällt die Behebung des Mangels mittels Auflage im Sinn von § 321 Abs. 2 PBG ausser Betracht. Können Mängel nicht nebenbestimmungsweise geheilt werden, ist die Baubewilligung zu verweigern (E. 6). Gutheissung. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der angefochtenen Baubewilligung. · --- · Stichworte: · BRANDSCHUTZ DIENSTBARKEIT ERSCHLIESSUNG FEUERWEHRZUFAHRT FKS-RICHTLINIE MEHRFAMILIENHAUS NEBENBESTIMMUNG NOTZUFAHRT RICHTPLAN TIEFGARAGE VERKEHRSSICHERHEIT WEGRECHT · Rechtsnormen:

· § 16 PBG § 233 PBG § 234 PBG § 236 PBG § 237 PBG § 240 PBG § 321 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG Art. 22 Abs. II lit. b RPG Art. 25a RPG Art. 4 VErV Art. 6 VErV Art. 13 VErV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3