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VB.2024.00226 • VG ZH VB.2024.00226 KI-generiert

Vocational Teacher Compensation and Instructional Time Deduction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2024.00226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a vocational school teacher, sought retroactive compensation for service as a department head and challenged deductions from their hourly account for planned instructional time reductions in graduating classes, but the court upheld prior final rulings confirming that the department head role was an uncompensated additional duty, and that the 80-lesson deduction for supplementary tasks at a full workload was permissible; furthermore, the deduction for operationally necessary, planned, and communicated absences from teaching was also found acceptable, leading to the dismissal of the appeal concerning the alleged delay in proceedings and rendering the associated case moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | [Der Beschwerdeführer war als Berufsschullehrperson mbA tätig. Nach seinem Austritt aus dem Schuldienst verlangte er rückwirkend ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auszahlung von 169,23 Lektionen für seine Tätigkeit als Fachbereichsleiter. Ihm seien zudem zu Unrecht Lektionen im Stundenkonto abgezogen worden, weil Abschlussklassen (geplant) weniger Unterricht hatten.] Dass die Tätigkeit als Fachbereichsleiter nicht zusätzlich entschädigt wird, wurde bereits mit Verfügung vom 5./10. Juli 2018 rechtskräftig festgestellt (E. 4). Dass die Schulleitung die von einer Berufsschullehrperson mbA zu erbringenden Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem vollen Pensum (zum Ganzen E. 6.3). Würde die übernommene Fachbereichsleitung zusätzlich entschädigt, hätte der Beschwerdeführer die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben nicht erbracht und wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden (E. 6.4). Es ist zulässig, für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen einen Abzug im Stundenkonto des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens VB.2024.00226 / Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00345.

Schlagwörter

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Ergänzende Bestimmungen und Schlussbestimmungen Entschädigung für Dienstleistungen disziplinarische Entlassung Rückstellung Lohnrückbehalt Bildungsurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision, even if its specific application in the final orders is implicit via the dismissal.

§ 3 Abs. 1 MBVO

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision, even if its specific application in the final orders is implicit via the dismissal.

§ 4 Abs. 1 MBVO

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision, even if its specific application in the final orders is implicit via the dismissal.

§ 13 Abs. 2 MBVO

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the decision, even if its specific application in the final orders is implicit via the dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00226

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00226 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung · [Der Beschwerdeführer war als Berufsschullehrperson mbA tätig. Nach seinem Austritt aus dem Schuldienst verlangte er rückwirkend ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auszahlung von 169,23 Lektionen für seine Tätigkeit als Fachbereichsleiter. Ihm seien zudem zu Unrecht Lektionen im Stundenkonto abgezogen worden, weil Abschlussklassen (geplant) weniger Unterricht hatten.] Dass die Tätigkeit als Fachbereichsleiter nicht zusätzlich entschädigt wird, wurde bereits mit Verfügung vom 5./10.

Juli 2018 rechtskräftig festgestellt (E. 4). Dass die Schulleitung die von einer Berufsschullehrperson mbA zu erbringenden Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem vollen Pensum (zum Ganzen E. 6.3). Würde die übernommene Fachbereichsleitung zusätzlich entschädigt, hätte der Beschwerdeführer die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben nicht erbracht und wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden (E. 6.4).

Es ist zulässig, für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen einen Abzug im Stundenkonto des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens VB.2024.00226 / Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00345. · --- · Stichworte: · AUSGEFALLENE LEKTIONEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDEN BESONDERE AUFGABEN ENTLASTUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT LEHRPERSONEN MBA MEHRAUFWAND RECHTSGLEICHHEIT RECHTSKRAFT RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE STUNDENKONTO VEREINIGUNG VON VERFAHREN ZULAGEN ZUSÄTZLICHE AUFGABEN · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV § 3 Abs. 1 MBVO § 4 Abs. 1 MBVO § 13 Abs. 2 MBVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3