Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00225 • VG ZH VB.2024.00225 KI-generiert

Teacher Compensation Dispute Over Leadership Duties and Cancelled Lessons

Geschäftsnummer VB.2024.00225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A former contract vocational school teacher sued for retroactive compensation for 178.46 lessons allegedly due for leading quality development, along with challenging deductions made to their lesson account for planned cancelled classes. The court ruled that visualizing the extra duties of the leadership role as a flat deduction on the lesson account, specifically 80 lessons for a full workload, was permissible, reasoning that compensating this function separately would imply the teacher performed uncompensated additional tasks, resulting in overpayment for their primary role. Furthermore, the court found the deduction for cancelled, yet planned, lessons was permissible as the shortfalls were foreseeable and communicated at the start of each school year, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung | [Der Beschwerdeführer war als Berufsschullehrperson mbA tätig. Nach seinem Austritt aus dem Schuldienst verlangte er rückwirkend ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auszahlung der nicht gewährten Entlastung von 178,46 Lektionen für seine Tätigkeit als Leiter der Qualitätsentwicklung. Ihm seien zudem zu Unrecht Lektionen im Stundenkonto abgezogen worden, weil Abschlussklassen (geplant) weniger Unterricht hatten.] Dass die Schulleitung die von einer Berusschullehrperson mbA zu erbringenden Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem vollen Pensum (zum Ganzen E. 6.3). Würde die übernommene Funktion als Leiter Qualitätsentwicklung zusätzlich entschädigt, hätte der Beschwerdeführer die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben nicht erbracht und wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden (E. 6.4). Es ist zulässig, für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen einen Abzug im Stundenkonto des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens VB.2024.00225 / Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328.

Schlagwörter

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voller Ersatz Unterrichtsvertrag Anweisungsempfänger Leistung an Kursteilnehmer Entlassung oder Vertragsauflösung Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision, concerning the right to be heard, was cited in relation to the grounds for the decision.

§ 3 Abs. 1 MBVO

This provision was cited in relation to the substantive grounds of the decision concerning the tasks and remuneration of the teacher.

§ 4 Abs. 1 MBVO

This provision was cited in relation to the substantive grounds of the decision concerning the tasks and remuneration of the teacher.

§ 13 Abs. 2 MBVO

This provision was cited in relation to the substantive grounds of the decision concerning the tasks and remuneration of the teacher.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00225

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00225 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.05.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung · [Der Beschwerdeführer war als Berufsschullehrperson mbA tätig. Nach seinem Austritt aus dem Schuldienst verlangte er rückwirkend ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auszahlung der nicht gewährten Entlastung von 178,46 Lektionen für seine Tätigkeit als Leiter der Qualitätsentwicklung.

Ihm seien zudem zu Unrecht Lektionen im Stundenkonto abgezogen worden, weil Abschlussklassen (geplant) weniger Unterricht hatten.] Dass die Schulleitung die von einer Berusschullehrperson mbA zu erbringenden Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto visualisierte, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe des Abzugs von 80 Lektionen bei einem vollen Pensum (zum Ganzen E. 6.3). Würde die übernommene Funktion als Leiter Qualitätsentwicklung zusätzlich entschädigt, hätte der Beschwerdeführer die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zusätzlichen Aufgaben nicht erbracht und wäre ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden (E. 6.4).

Es ist zulässig, für die aus betrieblichen Gründen ausfallenden Unterrichtslektionen einen Abzug im Stundenkonto des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal die Ausfälle planbar und dem Beschwerdeführer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens VB.2024.00225 / Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00328. · --- · Stichworte: · AUSGEFALLENE LEKTIONEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE BESONDERE AUFGABEN ENTLASTUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT LEHRPERSONEN MBA MEHRAUFWAND RECHTSGLEICHHEIT RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE STUNDENKONTO VEREINIGUNG VON VERFAHREN ZULAGEN ZUSÄTZLICHE AUFGABEN · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 2 BV § 3 Abs. 1 MBVO § 4 Abs. 1 MBVO § 13 Abs. 2 MBVO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3