Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00217 • VG ZH VB.2024.00217 KI-generiert

Denial of Transfer to Open Penal Institution Upheld for Homicide Offender

Geschäftsnummer VB.2024.00217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual serving a twelve-year prison sentence for the intentional killing of a partner, currently held in a closed correctional facility, appealed the denial of transfer to an open penal institution. The court upheld the denial, reasoning that the individual posed at least a moderate risk of reoffending with serious violent crimes, a risk not mitigated by current abstinence or lack of a new relationship; further, the individual's refusal to engage in self-reflection regarding the offense and relevant problem areas was a negative prognostic factor, and facility transfers, even after partial serving of the sentence, are not automatic but contingent upon meeting specific requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versetzung in den offenen Strafvollzug | [Der Beschwerdeführer verbüsst in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung eine zwölfjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung seiner Lebenspartnerin. Das JuWe verweigerte ihm die Versetzung in eine offen geführte Strafvollzugsanstalt.] Strafgefangene werden in eine geschlossene Vollzugseinrichtung eingewiesen, wenn entweder Flucht- oder Rückfallgefahr besteht (E. 3.1). Beim Beschwerdeführer besteht mindestens eine moderate Gefahr für die erneute Begehung schwerer Gewaltdelikte. Dass er aktuell keinen Alkohol konsumieren und nach der Tötung seiner Partnerin keine neue Beziehung eingegangen sein mag, verringert die Rückfallgefahr nicht (E. 4). Dass der Beschwerdeführer eine deliktpräventive Auseinandersetzung mit seiner Tat und die Bearbeitung seiner deliktrelevanten Problembereiche verweigert, darf als negatives Prognoseelement berücksichtigt werden (E. 5). Entgegen dem Beschwerdeführer können Vollzugslockerungen auch nach Teilverbüssung der Strafe nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Wiederholungsgefahr Überstellung verurteilter Personen vorsätzliche Tötung Gefangener Strafaufschub Strafanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. IV StGB

This provision likely forms the primary legal basis regarding the conditions for transfer to open custody, which was the subject of the appeal.

Art. 76 Abs. II StGB

This provision likely relates to the assessment of recidivism risk or other relevant conditions governing the execution of the sentence.

Art. 29 Abs. II BV

This provision was cited and likely forms a constitutional basis, possibly related to rights affected by the refusal of transfer.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00217

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.09.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Versetzung in den offenen Strafvollzug · [Der Beschwerdeführer verbüsst in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung eine zwölfjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung seiner Lebenspartnerin. Das JuWe verweigerte ihm die Versetzung in eine offen geführte Strafvollzugsanstalt.] Strafgefangene werden in eine geschlossene Vollzugseinrichtung eingewiesen, wenn entweder Flucht- oder Rückfallgefahr besteht (E. 3.1).

Beim Beschwerdeführer besteht mindestens eine moderate Gefahr für die erneute Begehung schwerer Gewaltdelikte. Dass er aktuell keinen Alkohol konsumieren und nach der Tötung seiner Partnerin keine neue Beziehung eingegangen sein mag, verringert die Rückfallgefahr nicht (E. 4). Dass der Beschwerdeführer eine deliktpräventive Auseinandersetzung mit seiner Tat und die Bearbeitung seiner deliktrelevanten Problembereiche verweigert, darf als negatives Prognoseelement berücksichtigt werden (E. 5). Entgegen dem Beschwerdeführer können Vollzugslockerungen auch nach Teilverbüssung der Strafe nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT OFFENER VOLLZUG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 75 Abs. IV StGB Art. 76 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3