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VB.2024.00215 • VG ZH VB.2024.00215 KI-generiert

Revocation of EU/EFTA Residence Permit Upheld Despite Re-establishment of Worker Status

Geschäftsnummer VB.2024.00215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding the revocation of an EU/EFTA residence permit. The appellant sought to re-establish their status as a worker under the free movement agreement, arguing that their entitlement to reside without employment was subsidiary. The court affirmed that the right to reside without employment is subordinate to the right to reside for the purpose of employment, and is excluded if a person seeks or claims rights based on employment. While the appellant regained their worker status during the appeal process, the court upheld the original decision, finding it free of error at the time of its issuance. Consequently, the court dismissed the appeal regarding costs and compensation, adhering to the principle that the party who caused the proceedings should bear the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft / Subsidiarität des erwerbslosen Aufenthalts zum Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Novenrecht und Streitgegenstand: Berücksichtigung der erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids angetretenen Arbeitsverhältnisse aus prozessökonomischen Gründen (E. 2). Der Anspruch auf einen erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang 1 FZA ist subsidiär zum freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung ausgeschlossen, wenn eine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat angestrebt oder gestützt darauf Ansprüche geltend gemacht werden. Verlust und Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft im Beschwerdeverfahren (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei aber getreu dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wiedererlangte und der vorinstanzliche Rekursentscheid damit rechtsfehlerfrei erscheint (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Freizügigkeit der Arbeitnehmer Aufenthaltsbewilligung Arbeitnehmerstatus europäischer Rechtsstatus Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Anhang I FZA

This provision is central to the court's reasoning regarding the subsidiary nature of the right of residence for the unemployed, as it excludes such a right when an employment relationship is sought or claimed.

§ 52 Abs. I VRG

Cited in the dispositive for the regulation of costs and compensation, reflecting the principle of causality.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00215

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00215 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.05.2025 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft / Subsidiarität des erwerbslosen Aufenthalts zum Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Novenrecht und Streitgegenstand:

Berücksichtigung der erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids angetretenen Arbeitsverhältnisse aus prozessökonomischen Gründen (E. 2). Der Anspruch auf einen erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 24 Anhang 1 FZA ist subsidiär zum freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung ausgeschlossen, wenn eine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat angestrebt oder gestützt darauf Ansprüche geltend gemacht werden. Verlust und Wiedererlangung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft im Beschwerdeverfahren (E. 3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei aber getreu dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wiedererlangte und der vorinstanzliche Rekursentscheid damit rechtsfehlerfrei erscheint (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG ARBEITSLOSIGKEIT AUSSTEUERUNG ERWERBSLOSER AUFENTHALT NOVEN TSCHECHIEN VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AIG Art. 61a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 4 FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2