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VB.2024.00212 • VG ZH VB.2024.00212 KI-generiert

Kosovo National Residence Permit Revocation Upheld Over Unsubstantiated Marital Violence Claim

Geschäftsnummer VB.2024.00212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal by a national of Kosovo challenging the revocation of her residence permit, as she failed to substantiate her claim to a post-marital right of residence based on alleged marital violence under the relevant immigration law. The court found the appellant's claims of violence unconvincing due to inconsistencies in her testimony and the dismissal of criminal proceedings against her husband, noting that her continuing desire to reconcile with him sharply contrasted with her allegations of inhumane treatment, concluding that acknowledged marital tensions did not meet the threshold for violence required to grant a right of residence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch für eine Staatsangehörige des Kosovos mangels Belegs ehelicher Gewalt durch ihren schwedischen Ehemann.] Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch ihren Ehemann Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein (E. 3.4). Diese lässt sich nicht erstellen. Dass die Strafbehörden das Verfahren gegen ihren Ehemann trotz des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eingestellt haben, ist hierbei als gewichtiges Indiz zu werten. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist von Aggravation und Widersprüchen geprägt, womit sie wenig glaubwürdig ist. Ebenso steht der fortdauernde Wunsch der Beschwerdeführerin zur Fortfühurng resp. Wiederaufnahme der Beziehung mit ihrem Ehemann sowie das Hinwirken auf die Einstellung des gegen diesen geführten Strafverfahrens im starken Kontrast zur behaupteten erlittenen menschunwürdigen Behandlung. Dass es zwischen den Ehegatten zu erheblichen Spannungen in Bezug auf die Beziehung des Ehemannes zu seiner Expartnerin kam, ist zwar unbestritten, erreicht aber nicht die Schwelle von ehelicher Gewalt, die einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung albanisches Asylgesuch Abschiebung einvernehmliches Getrenntleben gewohnheitsrechtliche Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

This provision regarding spousal violence was the central legal basis for assessing the appellant's claim for a right of residence.

Art. 50 Abs. 2 AIG

This provision was used in conjunction with Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG to assess the claim based on spousal violence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00212

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00212 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch für eine Staatsangehörige des Kosovos mangels Belegs ehelicher Gewalt durch ihren schwedischen Ehemann.] Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch ihren Ehemann Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein (E. 3.4).

Diese lässt sich nicht erstellen. Dass die Strafbehörden das Verfahren gegen ihren Ehemann trotz des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eingestellt haben, ist hierbei als gewichtiges Indiz zu werten. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist von Aggravation und Widersprüchen geprägt, womit sie wenig glaubwürdig ist. Ebenso steht der fortdauernde Wunsch der Beschwerdeführerin zur Fortfühurng resp. Wiederaufnahme der Beziehung mit ihrem Ehemann sowie das Hinwirken auf die Einstellung des gegen diesen geführten Strafverfahrens im starken Kontrast zur behaupteten erlittenen menschunwürdigen Behandlung.

Dass es zwischen den Ehegatten zu erheblichen Spannungen in Bezug auf die Beziehung des Ehemannes zu seiner Expartnerin kam, ist zwar unbestritten, erreicht aber nicht die Schwelle von ehelicher Gewalt, die einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3